Begriff
Zeitarbeit (auch „Arbeitnehmerüberlassung“ oder „Leiharbeit“) liegt vor, wenn ein*e Arbeitgeber*in (Verleiher*in) einer dritten Person (Entleiher*in) aufgrund vertraglicher Vereinbarung Arbeiter*innen oder Angestellte (Leiharbeitnehmer*innen) überlässt. Der Zeitarbeit liegt damit stets eine Dreiecksbeziehung zwischen diesen Parteien zugrunde. Der Arbeitsvertrag besteht dabei zwischen dem*der Leiharbeitnehmer*in und dem*der Arbeitgeber*in. Verleiher*in und Entleiher*in schließen einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜ-Vertrag).
Die Überlassung erfolgt gegen Entgelt und nur für einen begrenzten Zeitraum. Rechtliche Grundlage für die Zeitarbeit ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Rechte von Zeitarbeitnehmenden
Leiharbeitnehmende werden im Betrieb des*der Entleiher*in wie eine eigene Arbeitskraft eingesetzt und unterstehen damit auch dessen Weisungen (§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG). Arbeitnehmende haben grundsätzlich das Recht, zu den wesentlich gleichen Arbeitsbedingungen beschäftigt zu werden wie vergleichbare Arbeitnehmende des*der Entleiher*in (§ 1 Abs. 1 AÜG). Dazu gehört vor allem gleiches Gehalt (sog. Equal-Pay-Grundsatz). Etwas anders gilt jedoch dann, wenn tarifvertraglich etwas Abweichendes vereinbart wurde (§ 1 Abs. 2 AÜG). Eine solche vom obigen Grundsatz abweichende Vereinbarung ist jedoch lediglich für die ersten 9 Monate der Beschäftigung möglich. Außerdem ist wichtig, dass auch dabei der gesetzliche Mindestlohn nicht umgangen werden darf.
Ein*e Leiharbeitnehmer*in darf dem*der Entleiher*in nicht länger als 18 Monate überlassen werden.
Wird diese Höchstüberlassungsdauer überschritten, hat dies zur Folge, dass zwischen Arbeitnehmer*in und Entleiher*in ein Arbeitsverhältnis entsteht, während das bereits bestehende Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer*in und Verleiher*in unwirksam wird, es sei denn, der*die Arbeitnehmer*in möchte an diesem ausdrücklich festhalten.
Auch hier ist zu beachten, dass grundsätzlich tarifvertragliche Abweichungen möglich sind.
Vorteile für Entleiher*innen
Zeitarbeit ermöglicht es Unternehmen, kurzfristigen Bedarf an Arbeitskräften zu decken. Zum Beispiel bei Auftragsspitzen, saisonalen Schwankungen oder auch bei anderen besonderen Projekten können somit schnell Arbeitskräfte für kurze Zeiträume eingestellt werden. Darüber hinaus können auch Mitarbeiterausfälle, verursacht durch Erkrankungen oder Elternzeit, ausgeglichen werden. Ein weiterer Vorteil ist, dass Entleiher*innen sich dabei nicht um die Anwerbung neuer Mitarbeitender kümmern müssen.
Wichtig für Unternehmen ist, dass sie für das Entleihen von Arbeitnehmenden eine Erlaubnis einholen müssen (§ 1 Abs. 1 AÜG). Diese kann bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.
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Einzelnachweise/Zitate/Quellen
- Dütz / Thüsing, Arbeitsrecht, 23. Auflage 2018.