Vermögenswirksame Leistungen

  • 1.
    Begriff
  • 2.
    Höhe
  • 3.
    Arten
  • 4.
    Antrag
  • 5.
    Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung
  • 6.
    Verwandte Themen
  • 7.
    Einzelnachweise/Zitate/Quellen
  • 8.
    Weblinks

Begriff

Bei Vermögenswirksamen Leistungen (VL) handelt es sich um monatliche Geldleistungen, welche Arbeitgebende für ihre Arbeitnehmenden anlegen (§ 2 Abs.1 5.VermBG). Diese werden nicht mit dem Gehalt ausgezahlt, sondern von den Arbeitgebenden direkt auf die von den Arbeitnehmenden gewählte Anlageform überwiesen. Damit soll es den Arbeitnehmenden möglich sein, im Laufe der Zeit ein kleines Vermögen anzusparen.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Vermögenswirksame Leistungen haben Arbeitnehmende nicht. In vielen Fällen zahlen Arbeitgebende diese Leistungen freiwillig. Ansonsten ergibt sich ein Anspruch der Arbeitnehmenden aus entsprechenden Vereinbarungen im Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag selbst.

Höhe

Der Betrag kann im Monat zwischen 6,65 € und 40,00 € liegen. Die Laufzeit beträgt in der Regel 6 Jahre.
Sofern Arbeitgebende nicht den Höchstbetrag von 40 €, sondern nur einen Teilbetrag übernehmen, können Arbeitnehmende den Anlagebetrag durch einen Teil des Lohns selbst aufstocken. Auch dabei darf die monatliche Höchstgrenze von 40 € nicht überschritten werden. Bei Geringverdienern ist zusätzlich eine staatliche Förderung möglich.

Arten

Arbeitnehmende haben die Möglichkeit zwischen verschiedenen Anlagemodellen zu wählen. In Frage kommen beispielsweise Bausparverträge, betriebliche Anlageformen wie Aktienfonds oder auch die Tilgung bereits bestehender Darlehen. Aufgrund der Unterschiede bezüglich Verzinsung, Sperrfristen und staatlicher Förderungen abhängig vom Sparmodell, sollten hier die unterschiedlichen Angebote der Bankinstitute verglichen werden.

Antrag

Die Beantragung von Vermögenswirksamen Leistungen erfolgt in folgenden Schritten:
  1. Schritt: Zunächst muss mit dem*der Arbeitgeber*in abgeklärt werden, in welcher Höhe die Sparzulagen von ihm*ihr übernommen werden.
  2. Schritt: In einem zweiten Schritt muss ein passendes Sparmodell ausgewählt werden.
  3. Schritt: Wurde ein Sparmodell und ein Institut ausgewählt, muss bei diesem der Antrag auf VL eingereicht werden.

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung

Aus arbeitsrechtlicher Sicht handelt es sich bei Vermögenswirksamen Leistungen um einen Bestandteil des Lohns oder Gehalts (§ 2 Abs.7 5.VermBG). Sie gehören zu den Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit und sind folglich in vollem Umfang zu versteuern sowie sozialversicherungspflichtig. Bei Errichtung der Steuererklärung müssen diese somit aufgeführt werden. (§ 2 Abs.6 5.VermBG).

Verwandte Themen

Einzelnachweise/Zitate/Quellen

  • Preis, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, BGB, § 611a, 18. Auflage, 2018.

Weblinks

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