Begriff
Überstunden bezeichnen die vom Arbeitnehmenden geleistete Arbeitszeit, die über die vertraglich vereinbarte, geschuldete Arbeitszeit hinausgeht.
Zu unterscheiden sind die Überstunden von der Mehrarbeit. Während der Begriff der Überstunden die Überschreitung individuell vereinbarter Arbeitszeit beschreibt, ist von Mehrarbeit die Rede, wenn die im Gesetz (§ 3 Abs.1 ArbZG) festgelegte maximale Arbeitszeit oder die tarifvertraglich festgelegte Arbeitszeitgrenze überschritten wird.
Überstunden müssen grundsätzlich mit Wissen und Wollen der Arbeitgebenden erbracht werden. Diese müssen die Überstunden entweder ausdrücklich angeordnet haben oder auf andere Art und Weise zum Ausdruck gebracht haben, dass sie die zusätzlich erbrachte Arbeitsleistung ihrer Arbeitnehmenden zumindest dulden.
Verpflichtung zur Leistung von Überstunden
Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, so sind Arbeitnehmende grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus Überstunden zu leisten. Etwas anderes gilt, wenn sich der*die Arbeitgeber*in in einer besonderen Not- oder Katastrophensituationen befindet und auf eine zusätzliche Unterstützung seiner*ihrer Arbeitnehmenden angewiesen ist. Eine ausdrückliche Vereinbarung kann sich aus dem Arbeitsvertrag selbst, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Auf der anderen Seite bedeutet dies jedoch auch, dass den Arbeitnehmenden kein Anspruch auf ein gleichbleibendes Mindestmaß an Überstunden entsteht. Ordnet ein*e Arbeitgeber*in über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig Überstunden an, kann sich daraus keine grundsätzliche Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ergeben.
Vergütung
Überstunden werden in der Regel in derselben Höhe vergütet, die für die reguläre Arbeitsleistung vereinbart wurde. Allerdings besteht keine rechtliche Pflicht dazu, geleistete Überstunden durch zusätzliche Lohnzahlung abzugelten. Es kann zu diesem Zweck auch ein Freizeitausgleich gewährt werden. In diesem Fall ist die zusätzliche Arbeitsleistung erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Geld abzugelten.
In wenigen Fällen ist es zulässig, anfallende Überstunden von Vornherein durch die Lohnzahlung abzugelten. Enthält der Arbeitsvertrag eine solche Klausel, sollte diese jedoch genau auf ihre Gültigkeit überprüft werden. Möglich ist dies unter Umständen in Fällen einer deutlich hervorgehobenen Vergütung, bei Diensten höherer Art oder bei leitenden Angestellten.
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Einzelnachweise/Zitate/Quellen
- Preis, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Auflage 2018.
- Griese, Küttner, Personalbuch, 25. Auflage 2018.
- Bayreuther, Beck’scher Online-Kommentar Arbeitsrecht, 48. Auflage 2018.
- Linck, Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 18. Auflage 2019.