Begriff
Die Sofortmeldung beschreibt eine besondere Form der Meldepflicht von Arbeitskräften. Rechtliche Grundlage für die Pflicht zur Abgabe der Sofortmeldung von Arbeitnehmenden stellen die § 28a Abs. 4 SGB IV in Verbindung mit § 7 DEÜV dar.
Personenkreis
Eine Pflicht zur Abgabe der Sofortmeldung besteht für die in § 28a Abs. 4 S. 1 SGB IV aufgeführten Wirtschaftszweige. Darunter fallen u. a. das Baugewerbe, Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe sowie Personenbeförderungsgewerbe.
Für Vereine oder Körperschaften, die überwiegend gemeinnützige oder kirchliche Zwecke verfolgen und als solche vom Finanzamt anerkannt sind, besteht keine Pflicht zur Sofortmeldung.
Zweck der Sofortmeldung
Die Sofortmeldung wurde zum 01.01.2009 als Maßnahme zur effektiven Bekämpfung von Schwarzarbeit eingeführt. Die in § 28a Abs. 4 S. 1 SGB IV aufgeführten Wirtschaftszweige sind dabei solche, bei denen erfahrungsgemäß ein erhöhtes Risiko für die illegale Beschäftigung von Arbeitskräften besteht.
Form der Sofortmeldung
Die Sofortmeldung kann zum einen, wie andere Meldungen auch, über ein Entgeltabrechnungsprogramm abgegeben werden. Außerdem kann sie online über eine Ausfüllhilfe abgegeben werden. Diese ist abrufbar unter: www.itsg.de. Bei Sofortmeldungen ist der Meldegrund 20 anzugeben.
Eine schriftliche Abgabe der Sofortmeldung per Brief, Telefax oder E-Mail ist hingegen nicht möglich.
Frist der Sofortmeldung
Die Sofortmeldung muss spätestens zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme erfolgen. Beginnt die Beschäftigung von neuen Arbeitnehmenden beispielsweise um 9 Uhr am Morgen, so muss die Meldung bis zu diesem Tag bis spätestens 9 Uhr erfolgen. Eine zu späte Meldung gleicht einer Nichtmeldung und kann für Arbeitgebende, wegen eines Verstoßes gegen die Meldepflicht, eine Geldbuße zur Konsequenz haben. Treten Arbeitnehmende ihre Beschäftigung, entgegen der Planung, doch nicht an, so muss die Sofortmeldung widerrufen werden.
Zu beachten ist, dass die Sofortmeldung nicht die reguläre Meldepflicht nach §28 a Abs. 1 SGB IV (Meldegrund 10) ersetzt. Diese hat in jedem Fall spätestens 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn zu erfolgen.
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Einzelnachweise/Zitate/Quellen
- Kreikebohm, SGB IV, 3. Auflage 2018.
- Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Roßbach, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Auflage 2019.