Pachtvertrag

  • 1.
    Begriff und gesetzliche Grundlage
  • 2.
    Besonderheiten
  • 3.
    Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag
  • 4.
    Verwandte Themen
  • 5.
    Einzelnachweise/Zitate/Quellen
  • 6.
    Weblinks

Begriff und gesetzliche Grundlage

Wie bei einem Mietvertrag auch, handelt es sich bei einem Pachtvertrag um einen Vertrag zur entgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Sache. Gesetzliche Regelungen zum Pachtvertrag finden sich in den §§ 581-597 BGB. Zudem können gesetzliche Vorschriften über den Mietvertrag (§ 535 ff. BGB) Anwendungen finden.

Besonderheiten

Pachtverträge werden häufig über landwirtschaftliche Betriebe und Ländereien geschlossen (§§ 585-597 BGB). Üblich ist auch der Abschluss eines Pachtvertrags über gastronomische Betriebe.
Die Besonderheit bei einem Pachtvertrag besteht jedoch darin, dass nicht nur Objekte wie Grundstücke oder Gebäude Gegenstand des Vertrages sein können, sondern auch Rechte verpachtet werden können. So können beispielsweise Jagd- oder Fischereirechte für ein bestimmtes Waldgrundstück beziehungsweise Gewässer verpachtet werden. Oder sogar Nutzungsrechte für eine Software.
Darüber hinaus kommt es in der Praxis häufig zu der Verpachtung von Gesellschaftsanteilen oder auch ganzen Handelsgeschäften oder Unternehmen.
Im Gegensatz zum Mietvertrag, wird hierbei den Pächter*innen durch einen Pachtvertrag nicht nur die Nutzung des Pachtobjekts eingeräumt, sondern auch die Möglichkeit daraus Gewinne zu erwirtschaften. Man spricht hier von der Möglichkeit zur sogenannten Fruchtziehung§ 581 Abs. 1 BGB.

Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag

Zunächst ist der*die Verpächter*in verpflichtet, dem*der Vertragspartner*in den Gebrauch des Vertragsgegenstandes zu gewähren. Der Pachtvertrag kann befristet oder unbefristet geschlossen werden. Er endet dann mit Fristablauf oder durch Kündigung, wobei die Kündigungsfrist aus § 584 Abs. 1 BGB zu beachten ist.
Die Pflichten der Pächter*innen sind vergleichbar mit denen von Mieter*innen. Sie sind den Verpächter*innen gegenüber verpflichtet, die vereinbarte Pacht zu errichten. Diese besteht in der Regel aus einem festen monatlichen Betrag. Es ist aber auch möglich, die Höhe des Pachtzinses von der Höhe des Umsatzes abhängig zu machen.
Wird ein Pachtobjekt mit Inventar verpachtet, so darf dieses von dem*der Pächter*in genutzt werden. Er*sie ist jedoch verpflichtet es pfleglich zu behandeln und dem*der Verpächter*in, nach Ende des Pachtverhältnisses, unversehrt zurückzugeben (§§ 582 ff. BGB).

Verwandte Themen

Einzelnachweise/Zitate/Quellen

  • Teichmann, Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch Kommentar, 17. Auflage 2018.
  • Harke, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Auflage 2020.
  • Joost, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Auflage 2020.
  • Vogelsang, Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 18. Auflage 2019.

Weblinks

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