Begriff
Unter Nachtarbeit wird die Arbeit über mehr als 2 Stunden in der Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr (in Bäckereien von 22 bis 5 Uhr) verstanden, § 2 ArbZG. Allerdings können durch Tarifverträge in den Grenzen des § 7 ArbZG abweichende Regelungen getroffen werden. Nach dem Steuerrecht gilt als Nachtarbeit die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr morgens.
Nachtarbeitnehmende
Nachtarbeitnehmende sind solche Arbeitnehmende, die aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten. Da die Nachtarbeitnehmenden durch die Nachtarbeit besonderer Belastung ausgesetzt sind, gelten für sie einige Schutzvorschriften. So dürfen sie beispielsweise nicht länger als 8 Stunden, aber höchstens ausnahmsweise 10 Stunden arbeiten, sofern innerhalb von einem Kalendermonat oder 4 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Außerdem stehen ihnen in regelmäßigen Abständen von nicht weniger als 3 Jahren arbeitsmedizinische Untersuchungen zu, die von den Arbeitgebenden zu tragen sind. Außerdem sind Nachtarbeitnehmende auf deren Verlangen auf einen Tagesarbeitsplatz zu versetzen, sofern z. B. Gesundheitsgefahren aufgrund der Nachtarbeit bestehen.
Nachtarbeitszuschlag
Nach § 6 V ArbZG haben Arbeitgebende den Nachtarbeitnehmenden für während der Nachtzeit geleistete Stunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihnen hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Die Höhe des Nachtarbeitszuschlags wird gesetzlich nicht festgelegt. Nach dem EStG ist jedoch eine Grenze der Steuerbegünstigung festgelegt, diese liegt bei 25 % (Nachtarbeit von 20 bis 6 Uhr) oder 40 % (Nachtarbeit 0 bis 4 Uhr) des Grundlohns.