Minijob

  • 1.
    Begriff
  • 2.
    Verdienstobergrenze
  • 3.
    Aufzeichnungspflichten
  • 4.
    Sofortmeldung
  • 5.
    Arbeitszeitkonto
  • 6.
    Gleichbehandlung
  • 7.
    Urlaubsanspruch
  • 8.
    Verwandte Themen
  • 9.
    Einzelnachweise/Zitate/Quellen
  • 10.
    Weblinks

Begriff

Der Minijob ist eine Art der geringfügigen Beschäftigung nach § 8 I Nr. 1 SGB IV, wobei sich die Geringfügigkeit im Entgelt widerspiegelt. Hiernach liegt ein sog. Minijob vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 538 € nicht übersteigt. Die Verdienstobergrenze für Minijobber*innen liegt derzeit bei 6.456 € im Jahr. In Deutschland sind Minijobber*innen nicht Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherungspflichtig und sie können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Allein der*die Arbeitgeber*in zahlt zur Kranken- und Rentenversicherung einen pauschalen Beitrag.

Verdienstobergrenze

Die Verdienstobergrenze liegt in Deutschland beim Minijob bei 6.456 € im Jahr, dabei gilt grundsätzlich eine Grenze von 538 € im Monat, die aber unter gewissen Voraussetzungen überschritten werden kann. Allerdings dürfen Minijobber*innen auch nicht über 1.076 € im Monat verdienen. Nur ganz ausnahmsweise darf mit stichhaltiger Begründung (z. B. zur Vertretung von erkrankten Kolleg*innen) bis zu 2 Monate die Grenze von 1.076 € überschritten werden. In diesen Ausnahmefällen ist jedoch zu beachten, dass über 12 Monate maximal 7.532 € verdient werden dürfen. Ist der*die Minijobber*in kein ganzes Jahr beschäftigt, kürzt sich diese Grenze entsprechend. Wie viele Stunden der*die Minijobber*in arbeitet und welchen Stundenlohn er*sie bekommt, ist hierbei unerheblich. Um die Beitragsfreiheit zu gewährleisten ist einzig die monatliche oder die jährliche Verdienstobergrenze maßgeblich. In den Verdienst werden alle beitragspflichtigen Zahlungen einbezogen, darunter auch etwaiges Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Natürlich sollte der Mindestlohn auch nicht unterschritten werden.

Aufzeichnungspflichten

Im Mindestlohngesetz werden Aufzeichnungspflichten festgelegt, wonach Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Beschäftigten festzuhalten und bis spätestens zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags aufzuzeichnen sind. Grundsätzlich sind nach § 17 MiLoG jedoch nur die Branchen nach § 2a SchwarzArbG aufzeichnungspflichtig. Eine dieser betroffenen Branchen ist das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe. Unterfällt man einer dieser Branchen, ist man zur Aufzeichnung verpflichtet, bei Missachtung drohen Bußgelder oder Strafen. Allerdings gilt das unabhängig der Branche für alle Arbeitgebende, die Minijobber*innen beschäftigen. Diese müssen immer deren Arbeitszeit dokumentieren. Wie die Aufzeichnung erfolgt – also ob mit einem elektronischen Zeiterfassungssystem, Excel oder handschriftlich, ist jedoch nicht festgelegt und kann frei gewählt werden. Sinn und Zweck der Aufzeichnung ist die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (vorwiegend der Einhaltung des Mindestlohns) in „gefährdeten“ Branchen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Hauptzollämter oder den Prüfdiensten der Rentenversicherung. Die Aufzeichnungen sind für mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

Sofortmeldung

Spätestens mit der Aufnahme der Beschäftigung eines*einer Arbeitnehmer*in im Minijob muss eine Sofortmeldung bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) abgegeben werden. Die Sofortmeldung wird zusätzlich zur Anmeldung mit dem Meldegrund 10 an die Minijobzentrale übermittelt.

Arbeitszeitkonto

Um auf Produktionsspitzen und Schwankungen reagieren zu können, bietet sich das Einrichten von Arbeitszeitkonten bei Arbeitnehmenden im Minijob an. Es wird ein monatliches, stetiges Entgelt vereinbart, wobei die maximale Jahresverdienstgrenze von 6.456 € einzuhalten ist und die Stunden auf die Monate verteilt werden. Zu beachten ist, dass Freistellungen von mehr als 3 Monaten nicht zulässig sind und Zeitguthaben, die abgebaut werden müssen, in die Verdienstgrenze einzuplanen sind. Für den Anteil des Mindestlohns gilt im Arbeitszeitkonto, dass die monatliche Arbeitszeit zu max. 50 % überstiegen werden darf. Alles was darüber hinausgeht muss innerhalb des Monats, in dem die Überstunden entstanden sind, zusätzlich vergütet werden. Aber dies gilt nur, sofern die Mindestlohnvergütung nicht durch den stetigen Monatsverdienst erfasst ist. Ansonsten sind nach § 2 II MiLoG die Arbeitsstunden aus dem Arbeitszeitkonto innerhalb von 12 Kalendermonaten nach ihrer Erfassung durch bezahlte Freizeit oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen.

Gleichbehandlung

Das Arbeitsverhältnis von Minijobber*innen unterliegt arbeitsrechtlich grundsätzlich keinen Besonderheiten, insbesondere dürfen Minijobber*innen wegen ihrer Anstellung nicht diskriminiert werden. Nach §§ 2 II4 TzBfG gilt, dass auch Minijobber*innen nicht wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung oder Befristung schlechter gestellt werden dürfen als unbefristete Vollzeitarbeitnehmende. Die Arbeitnehmenden im Minijob haben also denselben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, gesetzlichen Urlaubsanspruch, Einmalzahlungen und Sozialleistungen.

Urlaubsanspruch

Es ist Tatsache, dass in der Praxis die oben genannte Gleichbehandlung bei im Minijob beschäftigten Arbeitnehmenden häufig unterlaufen wird. Viele Minijobber*innen – und auch die Arbeitgebenden selbst – unterliegen dem Irrglauben, dass der Urlaubsanspruch beim Minijob anders geregelt ist bzw. dass es ihnen kein Urlaub zustünde. Das ist jedoch nicht richtig. Die Berechnung des Urlaubsanspruchs stellt jedoch für viele eine Herausforderung dar. Grundsätzlich haben Minijobber*innen mindestens den gesetzlichen Urlaubsanspruch entsprechend ihrer regelmäßigen Arbeitstage. Arbeiten Minijobber*innen unterschiedlich häufig, so wird es komplizierter. Hierbei ist folgende Formel anzuwenden:
urlaubsanspruch

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Einzelnachweise/Zitate/Quellen

Weblinks

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