Begriff
Kurzarbeit bezeichnet die vorübergehende Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit von Arbeitnehmenden im Falle eines erheblichen Arbeitsausfalls. Unter Umständen kann bei Kurzarbeit die Arbeitszeit auch teilweise komplett entfallen. Kurzarbeit kann ein Mittel sein, um im Falle einer schwierigen (Auftrags-)Lage für ein Unternehmen betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden.
Da in diesen Fällen ggf. aufgrund der verkürzten Arbeitszeit auch das Arbeitsentgelt geringer ausfällt, können Arbeitnehmende zum teilweisen Ausgleich dessen das sogenannte Kurzarbeitergeld aus der Arbeitslosenversicherung beantragen.
Voraussetzungen der Kurzarbeit
Grundsätzlich tragen Arbeitgebende das wirtschaftliche Risiko des Arbeitsausfalles und müssen auch in diesem Fall das volle Gehalt zahlen, wenn die Arbeitnehmenden ordnungsgemäß ihre Arbeitskraft angeboten haben. Die Kurzarbeit stellt demgegenüber eine Ausnahme dar, sodass sie nicht ohne weiteres oder einseitig von den Arbeitgebenden angeordnet werden kann. Zulässig kann Kurzarbeit daher nur sein, wenn dies tarifvertraglich, im Arbeitsvertrag (auch evtl. durch Änderungskündigung) oder in einer Betriebsvereinbarung vereinbart wurde. Entsprechend muss beim Bestehen eines Betriebsrats dieser der Kurzarbeit zustimmen, wobei hohe Anforderungen an die Betriebsvereinbarung gestellt werden.
Unter Umständen können noch weitere Besonderheiten aufgrund tarifrechtlicher Vereinbarung für die Kurzarbeit bestehen, die es dann zu beachten gilt.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so haben Arbeitnehmende weiterhin Anspruch auf das übliche Arbeitsentgelt.
Anspruch auf Kurzarbeitergeld
Anspruch auf Kurzarbeitergeld können grundsätzlich alle Arbeitnehmenden haben. Nicht dazu gehören jedoch Leiharbeitnehmende.
Neben der Einführung der Kurzarbeit müssen aus sozialrechtlicher Sicht gem. §§ 95 ff. SGB III für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall:
Der Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf
- wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
- er lediglich vorübergehend sowie
- unvermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten (Auszubildende zählen nicht dazu) von einem Entgeltausfall von mindestens 10 % des monatlichenbetroffen ist.
a) Die Umstände müssen „von außen“ auf den Betrieb wirken. Missmanagement oder Fehleinschätzungen im Betreib genügen i. d. R. nicht. Ein Beispiel wäre ein unerwartetes Ausbleiben von Aufträgen bzw. Kund*innen. Ein klassischer Fall des (nicht-wirtschaftlichen) unabwendbaren Ereignisses sind ungewöhnliche Witterungsbedingungen, aber auch behördliche Maßnahmen wie Ausfuhrverbote o. Ä.
b) Der Arbeitsausfall ist vorübergehend, wenn er in absehbarer Zeit endet. Anhaltspunkt, nicht aber strikte Grenze, ist die mögliche Bezugsdauer (siehe unten).
c) Der Arbeitsausfall ist unvermeidbar, wenn der Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um einen Arbeitsausfall zu verhindern. Vermeidbarkeit liegt dabei insbesondere dann vor, wenn ein Arbeitsausfall überwiegend branchen- bzw. betriebsüblich, saisonal bedingt oder nur auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht. Auch müssen Arbeitgebende zunächst versuchen, den Arbeitsausfall durch Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub, Versetzung der Arbeitnehmenden, der Nutzung von (zulässiger) Arbeitszeitschwankung oder andere geeignete Personalmaßnahmen zu überbrücken.
2. Betriebliche Voraussetzungen
Hierfür muss lediglich mindestens ein*e Arbeitnehmer*in im Betrieb bzw. der Betriebsabteilung beschäftigt sein.
3. Persönliche Voraussetzungen
Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der*die Arbeitnehmer*in nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt, zwingend aufnimmt oder im Anschluss ein Berufsausbildungsverhältnis aufgenommen wird.
Zudem darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst worden sein und kein Ausschluss des*der Arbeitnehmer*in vom Kurzarbeitergeldbezug vorliegen. Die persönlichen Voraussetzungen liegen auch dann vor, wenn der*die Arbeitnehmer*in während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund Krankheit besteht bzw. bestehen würde.
Hingegen nicht erfüllt sind die persönlichen Voraussetzungen ggf. während der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen, sofern Arbeitslosen- oder Übergangsgeld bezogen wird, bei Bezug von Krankengeld sowie von Leistungen aufgrund einer Organspende. Ebenso können die persönlichen Voraussetzungen bei mangelnder Mitwirkung des*der Arbeitnehmer*in bei Vermittlungen durch die Agentur für Arbeit entfallen.
4. Der Arbeitsausfall muss der Bundesagentur für Arbeit angezeigt worden sein.
Die Anzeige muss durch den*die Arbeitgeber*in oder der Betriebsvertretung bei der für das Unternehmen örtlich zuständigen Arbeitsagentur vorgenommen werden. Jedenfalls ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Ebenso ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall sowie die betrieblichen Voraussetzungen vorliegen.
Saison-Kurzarbeitergeld
Eine Sonderform des Kurzarbeitergelds bildet das Saison-Kurzarbeitergeld. Dieses betrifft Betriebe, die einem Wirtschaftszweig angehören, der in der sog. Schlechtwetterzeit vom 1. bis zum 31. Dezember saisonbedingten Arbeitsausfall zu beklagen hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitsausfall regelmäßig in der Schlechtwetterzeit auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen beruht.
Der witterungsbedingte Ausfall muss zwingend sein, also dazu führen, dass es allein aufgrund der Witterung technisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar oder für Arbeitnehmende unzumutbar wird, die Arbeit fortzuführen, sofern dies nicht durch entsprechende Vorkehrungen vermieden werden kann. Zudem muss pro Arbeitstag mindestens 1 Stunde der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfallen.
Sind zudem die weiteren Voraussetzungen des Kurzarbeitergelds erfüllt, besteht auch dann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Ggf. haben daneben Arbeitnehmende Anspruch auf Zuschuss- und Mehraufwands-Wintergeld und Arbeitgebende auf Erstattung der von ihnen zu tragenden Beiträge für die Sozialversicherung (§ 102 SGB III).
Dauer und Höhe des Kurzarbeitergelds
Kurzarbeitergeld wird für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten geleistet. Die Bezugsdauer beginnt einheitlich für alle im Betrieb Beschäftigten. Sie beginnt mit dem Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld von dem*der Arbeitgeber*in gezahlt wird. Bei einer Unterbrechung während des Bezugszeitraums von mehr als 1 Monat, verlängert sich die Dauer um diesen Zeitraum. Sind seit dem Kalendermonat, in dem zuletzt Kurzarbeitergeld geleistet wurde, mindestens 3 Monate vergangen, beginnt eine neue Bezugsdauer, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Beim Saison-Kurzarbeitergeld gelten diese Bestimmungen nicht; die Bezugsdauer beschränkt sich auf die Schlechtwetterzeit. Diese wird darüber hinaus auch nicht auf die Bezugsdauer des normalen Kurzarbeitergelds angerechnet und gilt auch nicht als Unterbrechung dieser.
Die Höhe des Kurzarbeitergelds beträgt – entsprechend den Regelungen beim Arbeitslosengeld – je nach Arbeitnehmer*in 67 % (bei mindestens 1 Kind) oder 60 % der sog. Nettoentgeltdifferenz. Die Nettoentgeltdifferenz ist die Differenz des pauschalierten Nettoentgelts aus dem Soll- und dem Ist-Entgelt. Es müssen somit die Bruttoarbeitsentgelte ermittelt werden, welche der*die Arbeitnehmer*in ohne Arbeitsausfall erhalten hätte (vermindert um Entgelt für Mehrarbeit) bzw. er*sie tatsächlich gezahlt bekommen hat (zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile). Einmalige Entgeltleistungen bleiben dabei unberücksichtigt.
Aus den gerundeten Werten wird jeweils der pauschalierte Nettowert ermittelt und die Differenz der beiden Werte als Grundlage für das Kurzarbeitergeld verwendet.
Zu beachten ist, dass anderweitige entgeltliche Tätigkeiten, die aufgrund der Kurzarbeit von Arbeitnehmenden aufgenommen werden, das Ist-Entgelt erhöhen.
Sonstiges
Auch für die Zeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld werden Sozialbeiträge für die Arbeitnehmenden abgeführt, sodass dahingehend weitgehend keine Nachteile drohen. Allerdings wirkt sich der Bezug von Kurzarbeitergeld leistungsmindernd auf spätere Elterngeldansprüche aus.
Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge bildet i. d. R. ein fiktives Entgelt in Höhe von 80 % des üblichen Bruttoentgelts. Diese Beiträge sind dann von den Arbeitgebenden alleine zu tragen. Für die Zeit, in der tatsächlich Arbeitsentgelt gezahlt wird, werden die Beiträge wieder wie üblich geteilt.
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Einzelnachweise/Zitate/Quellen
- Banafsche et al., Sozialgesetzbuch III, 2. Auflage 2015.