Begriff
Die geringfügige Beschäftigung ist ein Beschäftigungsverhältnis, in dem entweder eine gewisse Grenze an Entgelt (Entgeltgeringfügigkeit) oder eine gewisse Zeit (Zeitgeringfügigkeit) nicht überschritten werden darf, § 8 SGB IV. Daraus resultieren steuer- und sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten. In der Regel sind Personen, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, von der Sozialversicherungspflicht befreit.
Zu beachtende Grenzen
Entgeltgeringfügigkeit („Minijob“), 8 I Nr. 1 SGB IV
Die Entgeltgeringfügigkeit bezeichnet eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 I Nr. 1 SGB IV, dessen regelmäßiges Arbeitsentgelt 538 € im Monat grundsätzlich nicht übersteigt. Nur dann liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, nach der Beschäftigte keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen haben. Die Rentenversicherungspflicht kann durch Verzicht aufgehoben werden. Zum Arbeitsentgelt zählen alle laufenden Einnahmen sowie Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld oder sonstige Gratifikationen). Die feste Grenze liegt jedoch nicht bei 538 € monatlich, sondern es gilt, den maximalen Jahreswert von 6.456 € nicht zu überschreiten. Allerdings dürfen Minijobber*innen auch nicht über 1.076 € im Monat verdienen. Werden diese 1.076 € ohne Begründung überschritten, so liegt keine geringfügige Beschäftigung als Minijob mehr vor. Nur ganz ausnahmsweise darf mit stichhaltiger Begründung (z. B. zur Vertretung von erkrankten Kolleg*innen) bis zu 2 Monate die Grenze von 1.076 € überschritten werden. In diesen Ausnahmefällen ist jedoch zu beachten, dass über 12 Monate maximal 7.532 € verdient werden dürfen. Sollen Mitarbeitende über eine längere Zeitspanne eingesetzt werden, ist die Zahlung eines verstetigten Entgelts von Vorteil: Es wird ein festes verstetigtes Entgelt pro Monat vereinbart, welches mit der Erbringung einer gewissen vereinbarten Arbeitszeit verbunden ist. Arbeitgebende zahlen dann einen Festbetrag, nach dem die Minijobber*innen flexibel ihre Arbeitsstunden ableisten können. Dabei wird auch ein Arbeitszeitkonto vorausgesetzt. Minijobber*innen sehen dort dann, wie viele Stunden sie im Plus oder Minus sind und ausgeglichen werden können. Somit wird Planungssicherheit geschaffen, wobei doch noch eine Flexibilität möglich ist.
Zeitgeringfügigkeit (kurzfristige Beschäftigung), 8 I Nr. 2 SGB IV
Aufgrund von saisonalen Schwankungen gibt es noch die Möglichkeit der geringfügigen Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung nach § 8 I Nr. 2 SGB IV. Hier gilt eine zeitliche Grenze von bis zu 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres, sofern das Entgelt 538 € pro Monat übersteigt. Bezahlte Abwesenheitstage sind hier mit zu berücksichtigen. Es ist streng darauf zu achten, dass keine Berufsmäßigkeit vorliegt, denn dann liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Eine geringfügige Beschäftigung wird dann berufsmäßig verrichtet, wenn das Entgelt maßgeblich zur Erwirtschaftung des Lebensunterhalts dient und eine gewisse Regelmäßigkeit vorliegt.
Studierende
Studierende als Angestellte können auch unter die Kategorie der geringfügigen Beschäftigung fallen. Die Lohnnebenkosten der Arbeitgebenden sind sogar geringer als bei Minijobber*innen, wenn diese über 538 € verdienen. Die Besonderheit liegt sogar darin, dass es keine festen Entgeltgrenzen für Studierende gibt, es ist sogar von Vorteil, wenn Studierende über 538 € verdienen, da sich die Lohnnebenkosten unter 538 € für die Arbeitgebenden um 20,65 % erhöhen.
Gleichbehandlungsgrundsatz
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist es, dass geringfügig Beschäftigte anders zu behandeln sind als sonstige Angestellte in Voll- oder Teilzeit. Der EuGH und das BAG haben entschieden, dass Ungleichbehandlungen im Hinblick auf das Gehalt oder sonstige Arbeitsbedingungen nicht durch eine Sozialversicherungsfreiheit sachlich gerechtfertigt werden können.
Vertragliche Vereinbarungen
Vor allem bei der kurzfristigen Beschäftigung ist zu beachten, dass man eine haltbare vertragliche Ausgestaltung vornimmt. Eine kurzfristige Beschäftigung muss sich aus der zeitlichen Begrenzung im Arbeitsvertrag oder aufgrund der Eigenart der Tätigkeit selbst ergeben, sonst erweckt es den Anschein der Berufsmäßigkeit, welche Ausschlusskriterium für die geringfügige Beschäftigung ist. Daher sollte streng auf die für eine Wirksamkeit der Befristung maßgebende Schriftform geachtet werden. Denn ohne Schriftform ist die Befristungsabrede unwirksam und der Vertrag gilt somit als unbefristet und dies würde wiederum den Anschein der Berufsmäßigkeit der Anstellung bedeuten.
Übersicht
Verwandte Themen
Einzelnachweise/Zitate/Quellen
- Rolfs, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 20. Auflage 2020.