Begriff
Eine Erschwerniszulage ist eine Zahlung, die Arbeitnehmende zusätzlich erhalten, wenn sie unter erschwerten Arbeitsbedingungen arbeiten müssen oder durch die Arbeitsleistung besonders belastet werden.
Die Höhe von Erschwerniszulagen ist in den Erschwerniszulagenverordnungen (EZulV) des Bundes und der Länder geregelt. Von ihnen zu unterscheiden sind Aufwandsentschädigungen. Diese sind kein Teil der Arbeitsvergütung, sondern werden den Arbeitnehmenden als Ersatz für einen Mehraufwand gezahlt.
Anspruch auf Gewährung einer Erschwerniszulage
Einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Erschwerniszulage haben Arbeitnehmende nicht. Ein solcher kann sich nur aus der Betriebsvereinbarung oder entsprechenden Vereinbarungen aus Tarif- oder Arbeitsvertrag ergeben.
Wann kann eine Erschwerniszulage gerechtfertigt sein?
Die Zahlung einer Erschwerniszulage kann immer dann gerechtfertigt sein, wenn Arbeitnehmende (körperlich) besonders belastende oder besonders gefährliche Arbeiten ausführen müssen.
Eine besondere Belastung kann dann gegeben sein,
- wenn die Arbeit unter extremer Hitze oder Kälte ausgeführt wird,
- wenn mit der Arbeitsausführung erhebliche gesundheitliche Risiken verbunden sind (beispielsweise beim Arbeiten mit Säuren, Gasen oder Dämpfen),
- wenn gefährliche Arbeitsmaschinen bedient werden,
- wenn besonders schmutzige Arbeiten ausgeführt werden müssen (beispielsweise das Reinigen öffentlicher Toiletten).
Darüber hinaus kann eine Erschwerniszulage auch dann gerechtfertigt sein, wenn mit der Arbeit zusätzlich eine hohe psychische Belastung einhergeht. Dies ist denkbar:
- bei der Feuerwehr,
- bei Krankenhauspersonal,
- im Polizeidienst.
Fällt der Grund für die Gewährung einer Erschwerniszulage, also die besondere Belastung für den*die Arbeitnehmer*in weg, kann die zusätzliche Zahlung von dem*der Arbeitgeber*in eingestellt beziehungsweise widerrufen werden.
Steuerrechtliche Einordnung
Erschwerniszulagen sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 LStDV als Lohnzuschläge Bestandteil des Arbeitslohns oder Gehalts. Damit sind sie steuer- und sozialversicherungspflichtig. In der Entgeltabrechnung sind sie separat aufzuführen.
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Einzelnachweise/Zitate/Quellen
- Preis, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Auflage 2018.
- Linck in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 17. Auflage 2017.
- Müller-Glöge, Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016.
- Smid, Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2012.