Betriebsprüfung

  • 1.
    Begriff
  • 2.
    Wer kann durch eine Betriebsprüfung überprüft werden?
  • 3.
    Häufigkeit einer Betriebsprüfung
  • 4.
    Ablauf einer Betriebsprüfung
  • 5.
    Weitere Arten der Prüfung
  • 6.
    Verwandte Themen
  • 7.
    Einzelnachweise/Zitate/Quellen
  • 8.
    Weblinks

Begriff

Bei einer Betriebsprüfung (auch Außenprüfung genannt) handelt es sich um eine Gesamtprüfung der steuerlichen Verhältnisse von Steuerpflichtigen. Die Ermittlung, Prüfung und Beurteilung dieser Verhältnisse erstrecken sich dabei auf die gesamte steuerliche Buchhaltung, wobei alle steuerlich relevanten Sachverhalte auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden. Zuständig für die Betriebsprüfung ist die Finanzbehörde.

Wer kann durch eine Betriebsprüfung überprüft werden?

Eine Betriebsprüfung kann bei allen Steuerpflichtigen durchgeführt werden, die ein Gewerbe, einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb betreiben oder als Freiberufler*innen tätig sind (§ 193 Abs. 1 AO). Gemäß § 193 Abs. 2 AO ist eine Betriebsprüfung unter Umständen auch bei Privatpersonen möglich. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Aufklärungsbedarf bezüglich der für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse besteht oder der*die Steuerpflichtige den Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 S. 3 AO nicht nachkommt.

Häufigkeit einer Betriebsprüfung

Die Häufigkeit einer Betriebsprüfung richtet sich grundsätzlich nach der Größe des zu prüfenden Betriebs. Während eine Betriebsprüfung in kleinen Bertrieben oder bei Selbstständigen verhältnismäßig selten durchgeführt wird, kann es bei Großunternehmen zu einer jährlichen Überprüfung durch die zuständige Finanzbehörde kommen.

Ablauf einer Betriebsprüfung

Einzelheiten zur Durchführung einer Betriebsprüfung sind in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Betriebsprüfungsordnung (BpO) geregelt.
Gemäß § 196 AO bestimmt die zuständige Finanzbehörde den Umfang der Betriebsprüfung. Prüfungsanordnung, genauen Termin der Prüfung und Namen der Prüfenden werden dem*der betroffenen Steuerpflichtigen gemäß § 197 AO eine angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekanntgegeben.
Während der Prüfung treffen die Steuerpflichtigen gewisse Mitwirkungspflichten. Gemäß § 200 Abs. 1 AO sind diese dazu verpflichtet, Auskünfte zu erteilen und solche Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere vorzulegen, die der Klärung der zu prüfenden Sachverhalte dienen. Nach Abschluss der Prüfung ist gemäß § 201 Abs. 1 AO eine Schlussbesprechung abzuhalten. Darin sollen die Feststellungen der Prüfung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht erörtert werden. Außerdem erhalten geprüfte Steuerpflichtige die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Über das Ergebnis der durchgeführten Betriebsprüfung ist gemäß § 202 Abs. 1 AO ein schriftlicher Abschlussbericht zu erstellen.

Weitere Arten der Prüfung

Neben der Prüfung durch das Finanzamt kann es auch zu einer Prüfung durch die Zollbehörden kommen. Außerdem ist eine Prüfung der Sozialversicherung nach § 28p SGB IV möglich, bei der die ordnungsgemäße Berechnung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen überprüft wird.

Verwandte Themen

Einzelnachweise/Zitate/Quellen

  • Rüsken, Klein, Abgabenordnung, 13. Auflage 2016.
  • Intemann, König, Abgabenordnung, 3. Auflage 2014.

Weblinks

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