Berufsausbildungsverhältnis (Ausbildungsvertrag)

  • 1.
    Begriff
  • 2.
    Der Ausbildungsvertrag – Was ist zu beachten?
  • 3.
    Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
  • 4.
    Verwandte Themen
  • 5.
    Einzelnachweise/Zitate/Quellen
  • 6.
    Weblinks

Begriff

Grundsätzlich ist die Berufsbildung der Oberbegriff für die Berufsausbildungsvorbereitung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung und die Berufsausbildung, die man im alltäglichen Sprachgebrauch auch als „Ausbildung“ kennt. Diese Berufsausbildung hat nach dem Gesetz dem*der Auszubildenden die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln und der*die Auszubildende hat dabei auch noch die dafür notwendige Berufserfahrung zu sammeln. Eine Berufsausbildungsordnung ist hier notwendig, um die Berufsausbildung stattfinden zu lassen. Nicht als Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) anzusehen sind u.a. Praktikant*innen, Anlernlinge, Volontäre.
Die Hauptpflicht des*der Ausbildenden ist die Zahlung der Ausbildungsvergütung und die tatsächliche Durchführung der Ausbildung des*der Auszubildenden. Der*die Auszubildende hat seinerseits die Pflicht, die ihm*ihr im Rahmen des Ausbildungsvertrags (zulässigerweise) übertragenen Tätigkeiten zu erfüllen und die Berufsschule zu besuchen.

Der Ausbildungsvertrag – Was ist zu beachten?

Der Ausbildungsvertrag zwischen Ausbildenden und Azubi ist an gesetzliche Rahmenbedingungen geknüpft. Eine Nichtbeachtung kann unter Umständen eine Geldbuße oder gar Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.

Form

Im Hinblick auf die Form ist zu beachten, dass es hier auch gilt, die wesentlichen Vertragsmodalitäten nach § 11 BBiG schriftlich niederzuschreiben. Allerdings ist die Wirksamkeit des Vertrages nicht von der Schriftform abhängig, nur die elektronische Form ist gesetzlich untersagt.

Inhalt

Auch bezüglich des Inhalts muss man gewisse Anforderungen beachten. Beispielsweise sind Klauseln, nach denen der Azubi für die Ausbildung eine Entschädigung oder eine Vertragsstrafe zu zahlen hat, nach § 12 Abs. 2 BBiG nichtig. Die Höhe der Ausbildungsvergütung ist nicht vorgeschrieben, allerdings gibt auch hier das Gesetz einen Richtwert vor. Nach § 17 Abs. 2 BBiG hat der*die Ausbildende dem*der Azubi eine angemessene Vergütung zu gewähren. Das bedeutet, dass die Höhe einzelvertraglich geregelt werden kann, wenn sie nicht schon tarifvertraglich geregelt ist. Sie ist dann angemessen, wenn sie für den*die Azubi eine gewissermaßen merkliche Unterstützung zum Lebensunterhalt darstellt. Die tarifvertraglichen Regelungen können zwar einzelvertraglich unterschritten werden, gelten jedoch nach dem BAG dann nicht mehr als angemessen, wenn eine Unterschreitung von über 20 % vorliegt, sofern die Ausbildung nicht von der öffentlichen Hand finanziert wird.

Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses

Das Berufsausbildungsverhältnis kann durch verschiedene Situationen beendet werden. Es endet durch Zeitablauf, durch das (ggf. vorzeitige) Bestehen der Abschlussprüfung, durch schriftliche Kündigung oder schriftlichen Aufhebungsvertrag. Zu beachten ist hierbei, dass eine tatsächliche Weiterbeschäftigung nach einem der Beendigungstatbestände bedeutet, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht (§ 24 BBiG).

Verwandte Themen

Einzelnachweise/Zitate/Quellen

  • Schaub/Koch, Arbeitsrecht von A-Z, 22. Auflage 2018.

Weblinks

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