Arbeitszeugnis

  • 1.
    Begriff
  • 2.
    Inhalt und Typen von Arbeitszeugnissen
  • 3.
    Beurteilung und Notenskala
  • 4.
    Rechtsweg
  • 5.
    Verwandte Themen
  • 6.
    Einzelnachweise/Zitate/Quellen
  • 7.
    Weblinks

Begriff

Das Arbeitszeugnis (in Österreich auch „Dienstzeugnis“) ist ein schriftlicher Nachweis über das Arbeitsverhältnis und dessen Dauer, welchen der*die Arbeitgeber*in dem*der Arbeitnehmer*in ausstellt (in Deutschland § 630 BGB und § 109 GewO). Hierauf haben Arbeitnehmende auch einen Anspruch.
Das Arbeitszeugnis hat eine Doppelfunktion. Einerseits soll es dem beruflichen Fortkommen des*der Arbeitnehmer*in dienen, aber andererseits auch der Auswahlentscheidung von potentiellen Arbeitgebenden hilfreich sein. Das bedeutet, dass das Zeugnis zwar wohlwollend sein sollte, aber auch der Wahrheit entsprechen muss.

Inhalt und Typen von Arbeitszeugnissen

Einfaches Arbeitszeugnis

Der*die Arbeitnehmer*in hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, das mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten muss. Das ist das einfache Arbeitszeugnis. Hier muss die Art der Tätigkeit detailliert beschrieben werden. Im Bezug auf die Dauer sind kurzzeitige Erkrankungen oder Urlaub nicht zu berücksichtigen, längere Unterbrechungen hingegen schon.

Qualifiziertes Arbeitszeugnis

Der*die Arbeitnehmer*in kann auch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen. Dies muss sich über die Anforderungen des einfachen Arbeitszeugnisses hinaus auf Leistung und Verhalten des*der Arbeitnehmer*in im Arbeitsverhältnis erstrecken. Im Rahmen der Leistungsbeurteilung hat sich hierbei eine verklausulierte Notenskala herausgebildet. Im Rahmen der Verhaltensbeurteilung ist maßgeblich auf das dienstliche Verhalten im Hinblick auf Kolleg*innen und Vorgesetzte abzustellen. Außerdienstliches Verhalten ist nur dann relevant, wenn es sich auf das dienstliche ausgewirkt hat. Danach ist auf den Grund der Beendigung einzugehen und eine Schlussformel zu formulieren.

Endzeugnis

Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf das Arbeitszeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, somit ist das Zeugnis grundsätzlich ein „Endzeugnis“.

Zwischenzeugnis

Ein Zwischenzeugnis kann erstellt werden, wenn der*die Arbeitnehmer*in dafür ein berechtigtes Interesse hat, z. B. bei dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit oder einem Wechsel des Vorgesetzten.

Vorläufiges Arbeitszeugnis

Ein vorläufiges Arbeitszeugnis ist ein solches, was aufgrund der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilt wird.

Beurteilung und Notenskala

Dem*der Arbeitgeber*in steht es natürlich frei, die Bewertung der Leistung selbst zu formulieren. Jedoch sollte er*sie die zukünftigen Lesenden nicht im Unklaren lassen. In der Praxis hat sich eine eigene Bewertungsskala anhand des Zufriedenheitsgrades durchgesetzt, worauf der*die Arbeitnehmer*in auch einen Anspruch hat. Nichtsdestotrotz sollten sich Arbeitgebende bei Unklarheiten rechtlich beraten lassen, denn ein Zeugnis sollte an den*die Arbeitnehmer*in maßangefertigt werden und zeichnet sich am Ende durch den gesamten Inhalt und nicht durch die verklausulierte Bewertung aus. Zusätzlich zum Zufriedenheitsgrad hat auch die Schlussformel eine besondere Bedeutung.
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Rechtsweg

Leider ist es häufig so, dass insbesondere die Leistungsbewertung zu Streit führt und das Arbeitsverhältnis unschön endet. Dabei kann eine verspätete Zeugniserteilung Schadensersatzansprüche begründen, da der*die Arbeitnehmer*in grundsätzlich einen Anspruch darauf hat. Außerdem kann der*die Arbeitnehmer*in eine Klage auf Zeugniserteilung oder gar auf eine Berichtigung erheben. Daher sind die Erteilung und das Verfassen des Zeugnisses nicht als Lappalie anzusehen, sondern sollten mit Sorgfalt behandelt werden.

Verwandte Themen

Einzelnachweise/Zitate/Quellen

  • Hoffmann, in BeckOK Pielow, GewO Kommentar, 2018.
  • Gäntgen, Die Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis, RdA 2016, S. 147-149.
  • Küttner, Personalhandbuch, 25. Auflage 2018.
  • Gallner, in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 18. Auflage 2018.
  • Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Auflage 2018.

Weblinks

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