Arbeitserlaubnis (Arbeitsgenehmigung)

  • 1.
    Begriff
  • 2.
    Prozedere zur Erlangung der Arbeitsgenehmigung
  • 3.
    Was passiert mit dem Arbeitsvertrag bei fehlender Arbeitserlaubnis?
  • 4.
    Besonderheiten bei Asylsuchenden und Geflüchteten
  • 5.
    Rechtsweg
  • 6.
    Verwandte Themen
  • 7.
    Einzelnachweise/Zitate/Quellen
  • 8.
    Weblinks

Begriff

Unter dem umgangssprachlich verwendeten Begriff der Arbeitserlaubnis versteht man die Berechtigung zur Ausführung einer Tätigkeit. Sollte eine solche nicht vorliegen, so ist die Beschäftigung grundsätzlich unzulässig. Der Begriff „Arbeitserlaubnis“ ist allerdings seit dem Jahr 2005 durch den Aufenthaltstitel bzw. Arbeitsgenehmigung ersetzt worden. Der Aufenthaltstitel wird von einer Ausländerbehörde erteilt und ist ein öffentlich-rechtlicher Verwaltungsakt. Der Aufenthaltstitel bedarf dann einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn er Festlegungen über die Ausübung einer Beschäftigung enthält. Durch Gesetz, zwischenstaatliche Abkommen oder Verordnungen können auch Ausnahmen zu der Arbeitsgenehmigungspflicht vorgesehen werden. Ansonsten muss ein Aufenthaltstitel vorliegen, wobei für bestimmte Fälle auch Erleichterungen vorgesehen sind. Dies sind beispielsweise hochqualifizierte Arbeitnehmende oder Forschende nach §§ 19, 20 AufenthG oder Personen, die eine Blaue Karte EU oder ICT Karte gemäß §§ 19a, 19b AufenthG besitzen.

Prozedere zur Erlangung der Arbeitsgenehmigung

Ausländische Staatsangehörige als Arbeitnehmende zu beschäftigen kann gewissen Einschränkungen unterliegen. Als EU-Bürger*in hat man in Deutschland einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Auch EWR-Staatsangehörige und Schweizer*innen genießen die Freizügigkeit in Deutschland. Staatsangehörige von Ländern außerhalb der EU/EWR/Schweiz benötigen aber ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis, welche eine Beschäftigung in Deutschland erlauben. Eine Arbeitserlaubnis richtet sich maßgeblich also nach der Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis wird durch die Auslandsvertretung oder eine deutsche Ausländerbehörde erteilt. Es wird dann zunächst geprüft, ob eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit benötigt wird. Eine solche wird nur unter gewissen Voraussetzungen erteilt.

Was passiert mit dem Arbeitsvertrag bei fehlender Arbeitserlaubnis?

Liegt eine Arbeitserlaubnis nicht vor, so bedeutet das nicht, dass der Arbeitsvertrag nichtig ist. Der*die Arbeitnehmer*in darf jedoch nicht mehr beschäftigt werden. Dies gilt auch, wenn der Aufenthaltstitel während der Beschäftigungszeit ausläuft. In diesem Fall muss das Arbeitsverhältnis dann aufgehoben oder gekündigt werden, sofern die Zukunftsprognose eine weitere Erteilung einer Genehmigung ausschließt. Ein Vergütungsanspruch besteht dann in diesen Fällen jedoch grundsätzlich nicht. Der*die Arbeitnehmer*in muss sich selbst um einen Aufenthaltstitel kümmern, den*die Arbeitgeber*in treffen insoweit keine Pflichten. Allerdings kann eine Beschäftigung ohne Aufenthaltstitel für den*die Arbeitgeber*in teuer werden: es drohen Bußgelder nach § 404 SGB III und im schlimmsten Fall wird die Erfüllung der Voraussetzungen des § 11 SchwarzArbG als Straftat geahndet.

Besonderheiten bei Asylsuchenden und Geflüchteten

Für Geflüchtete und Asylsuchende gibt es eigene Bestimmungen. Diese werden nach dem Aufenthaltsstatus bestimmt. Vor Anstellung sollte man sich an eine zuständige Stelle bei einer Ausländerbehörde oder bei der Bundesagentur für Arbeit wenden.

Rechtsweg

Da der Aufenthaltstitel ein öffentlich-rechtlicher Verwaltungsakt ist, muss der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten bestritten werden.

Verwandte Themen

Einzelnachweise/Zitate/Quellen

Weblinks

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