Begriff
Als Gegenpart zum Arbeitnehmerbegriff, der die Anwendung des Arbeitsrechts bestimmt, ist der Begriff des*der Arbeitgeber*in nur von geringerer Bedeutung. Arbeitgeber*in ist, wer mindestens eine*n Arbeitnehmer*in beschäftigt. Das Individualarbeitsrecht kategorisiert den*die Arbeitgeber als jemanden, der kraft Arbeitsvertrag von dem*der Arbeitnehmer*in die Arbeitsleistung fordern darf.
Nach dem Betriebsverfassungsrecht ist jemand Arbeitgeber*in, der*die Inhaber*in des Betriebs ist.
Vertretung des*der Arbeitgeber*in
Nur noch ganz selten ist der*die Arbeitgeber*in eine natürliche Person, vielmehr sind heutzutage die Unternehmen als juristische Personen konstituiert. Beispiele hierfür sind die GmbH, die AG, die OHG und KG. Hier ist die Gesellschaft der Arbeitgeber und nicht die Gesellschafter*innen oder Organe. Da aber juristische Personen rechtsfähig, aber nicht handlungsfähig sind, müssen sie bei geschäftlichen Handlungen vertreten werden. Bei der GmbH muss beispielsweise die Geschäftsführung nach § 35 GmbHG und bei der AG der Vorstand gem. § 78 AktG die Arbeitgeberfunktion übernehmen.
Pflichten des*der Arbeitgeber*in
Aus dem Arbeitsvertrag treffen den*die Arbeitgeber*in sowohl Haupt- als auch Nebenpflichten.
Die primäre Hauptpflicht des*der Arbeitgeber*in ist die Vergütungspflicht. Der*die Arbeitgeber*in hat den*die Arbeitnehmer*in für seine*ihre Arbeitsleistung zu entlohnen. Die Nebenpflichten sind breiter aufgestellt. Die Nebenpflichten umfassen die Beschäftigungspflicht, die Gleichbehandlungspflicht und die Schutzpflichten gegenüber den Arbeitnehmenden.
Vergütungspflicht
Aus § 611 Abs. 1 BGB erfolgt die primäre Pflicht des*der Arbeitgeber*in, den*die Arbeitnehmer*in zu vergüten. Dies bedeutet, dass der*die Arbeitgeber verpflichtet ist, dem*der Arbeitnehmer*in den im Vertrag oder tariflich festgelegten Lohn zu zahlen.
Beschäftigungspflicht
Die Beschäftigungspflicht beinhaltet auch die tatsächliche Beschäftigung im Betrieb.
Aufwendungsersatz
Eine Nebenpflicht des*der Arbeitgeber*in ist auch die Pflicht zum Ersatz der Aufwendungen des*der Arbeitnehmer*in, die er*sie aufgrund der Beschäftigung aufbringt. Hierzu zählen nicht etwa die Verpflegung oder die Kosten für die Anfahrt, schon aber beispielsweise erlittene Sachschäden an Eigentum des*der Arbeitnehmer*in bei der Arbeit.
Schutzpflicht
Die Schutzpflichten des*der Arbeitgeber*in sind weit gefasst. Beispielsweise muss der*die Arbeitgeber*in dafür sorgen, dass die körperliche Integrität und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des*der Arbeitnehmer*in gewahrt werden. Den*die Arbeitgeber*in trifft in diesem Zusammenhang auch eine Auskunfts- und Aufklärungspflicht.
Gleichbehandlungspflicht
Die Gleichbehandlungspflicht verbietet es dem*der Arbeitgeber*in, im Betrieb einzelne Arbeitnehmende oder Gruppen von Arbeitnehmenden ohne sachlichen Grund von Begünstigungen auszunehmen oder ihnen Belastungen aufzuerlegen (BAG, Urteil vom 26.10.1994 – 10 AZR 109/93).
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Einzelnachweise/Zitate/Quellen
https://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitgeber
https://lexetius.com/2006,1044
Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, 17. Auflage 2018.