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rechte und pflichten azubi

Rechte und Pflichten von Azubis im Gastgewerbe

Alles Wichtige für Arbeitgebende und Ausbilder sowie rechtliche Grundlagen zum Ausbildungsverhältnis
  • 1.
    Kurz und knapp
  • 2.
    Arbeitszeiten in der Ausbildung für Minderjährige
  • 3.
    Arbeitszeiten für volljährige Auszubildende
  • 4.
    Probezeit für Azubis
  • 5.
    Urlaubsanspruch während der Ausbildung
  • 6.
    Ausbildungsvergütung
  • 7.
    Ausbildungsplan
  • 8.
    Ausbildungsende
  • 9.
    Jugendschutz einhalten mit gastromatic
  • 10.
    Abwesenheiten, Urlaube und Dokumente digital managen
  • 11.
    Fazit

Kurz und knapp

Lehrjahre sind keine Herrenjahre, so heißt es. Gerade im Gastgewerbe, das zum Großteil noch von den „alten Hasen“ geprägt ist, trifft es das Sprichwort ziemlich gut.
Die Zeiten, in denen Azubis als billige Arbeitskräfte angesehen wurden, sollten zwar längst vorbei sein, doch den teils schlechten Ruf ist die Ausbildung im Gastgewerbe leider noch immer nicht los.
Auszubildende haben Rechte, genau wie „normale“ Arbeitnehmende auch. Nur wenn die Branche es schafft, die Bedingungen innerhalb der Ausbildungsbetriebe an den gesetzlichen Rahmen anzupassen, kann der Ruf langfristig verbessert und so gleichzeitig dem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden.
Denn wer die Zeit seiner Ausbildung als positiv empfindet, wird später auch mit größerer Wahrscheinlichkeit im gelernten Berufsfeld bleiben und andere davon begeistern.
Wer sich aber während der Ausbildungszeit ausgenutzt und unwichtig fühlt, ist als ausgebildete Fachkraft für das Gastgewerbe wahrscheinlich verloren.
In diesem Beitrag wollen wir das Thema Ausbildung im Gastgewerbe von der rechtlichen Seite beleuchten.
Welche Rechte und Pflichten haben Azubis und warum solltet ihr euch gerade bei den jungen Mitarbeitenden bemühen, euren Pflichten als Arbeitgeber*in & Ausbilder*in nachzukommen?

Arbeitszeiten in der Ausbildung für Minderjährige

Im Ausbildungsvertrag müssen alle wichtigen Rahmenbedingungen der Ausbildungszeit festgehalten werden. Dabei gibt es bezüglich der Arbeitszeit bei minderjährigen Azubis auch wenig Spielraum.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sieht ganz klare Richtlinien vor. So dürfen Jugendliche unter 18 Jahren maximal 8 Stunden täglich (Kernarbeitszeit von 06:00-22:00 Uhr) eingesetzt werden und die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 40 Stunden betragen.
Als Ausnahme darf die tägliche Arbeitszeit von maximal 8 Stunden auch mal um eine halbe Stunde auf 8,5 Stunden angehoben werden, die Wochenarbeitszeit darf aber in keinem Fall die 40 Stunden überschreiten.
Der Jugendschutz geht noch weiter, denn das Wochenende ist für minderjährige Azubis grundsätzlich frei. Als Ausnahme und nur mit Ausgleichstag in der gleichen Woche, darf ein Azubi unter 18 Jahren auch am Wochenende arbeiten.
Auch die Regelung zur Ruhepause zwischen 2 Schichten und Pausenzeit während der Arbeit sieht bei Minderjährigen andere Regelungen vor.
So müssen mindestens 12 Stunden Ruhezeit eingehalten werden und ab einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden müssen 60 Minuten Pause gewährt werden.

Arbeitszeiten für volljährige Auszubildende

Als Jugendliche*r in Ausbildung darf man nur in Ausnahmefällen eine halbe Überstunde pro Tag machen. Für erwachsene Auszubildende gelten wiederum die gleichen Regelungen wie für erwachsene Arbeitnehmer*innen, d. h. Überstunden sind prinzipiell erlaubt.
Bei volljährigen Auszubildenden darf die Arbeitszeit auf 48 Stunden und 6 Tage pro Woche erhöht werden. Zeitweise dürfen Azubis, die älter als 18 Jahre sind, auch 10 Stunden pro Tag, also 60 Stunden pro Woche arbeiten.
Der Durchschnitt innerhalb eines halben Jahres darf aber die 8 Stunden pro Tag nicht überschreiten. Bezüglich der Ruhe- und Pausenzeiten gelten die allgemeinen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).
Auch bei Sonn- und Feiertagsarbeit gelten gelockerte Vorgaben. So müssen volljährige Azubis für einen Arbeitseinsatz am Sonntag zwar einen Ausgleichstag bekommen, hier ist jedoch der Zeitraum auf 2 Wochen verlängert. Für einen Arbeitstag am Feiertag müssen sie innerhalb von 8 Wochen mit Freizeit entschädigt werden.
Die Zeit in der Berufsschule zählt als Arbeitszeit. Sofern der Schultag kürzer als 5 Stunden lang ist, dürfen Azubis aber noch im Betrieb eingeplant werden.

Probezeit für Azubis

Auch der Zeitraum der Probezeit ist bei Auszubildenden auf maximal 4 Monate festgelegt. Innerhalb dieser Zeit darf sowohl der*die Azubi als auch der Ausbildungsbetrieb ohne Angabe eines Grundes das Ausbildungsverhältnis kündigen.
Die Kündigung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen, wobei eine schriftliche Kündigung empfehlenswert ist, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden.
Nach Beendigung der Probezeit gelten für Auszubildende die gesetzlichen Regelungen zur Kündigungsfrist. In der Regel beträgt diese 4 Wochen zum Monatsende, jedoch können tarifliche Vereinbarungen oder individuelle vertragliche Regelungen auch eine längere Kündigungsfrist vorsehen.
Nach der Probezeit können Kündigungen nur aus wichtigem Grund erfolgen, wie beispielsweise grober Verstoß gegen die Ausbildungspflichten oder die Unfähigkeit, die Ausbildung erfolgreich fortzusetzen.

Urlaubsanspruch während der Ausbildung

Beschäftigt man Azubis unter 16 Jahren, so liegt der gesetzliche Urlaubsanspruch bei 30 Werktagen pro Jahr. Die Werktage beziehen sich hier auf eine 6-Tage-Woche.
Je älter die Azubis sind, desto weniger wird aber der Anspruch auf Urlaub. 16-jährige Beschäftigte haben demnach einen Anspruch auf 27 Werktage und 17-jährige Azubis bekommen 25 Werktage Urlaub pro Jahr zugesichert.
Für volljährige Mitarbeitende greift der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Tagen bei einer 6-Tage-Woche oder 20 Tagen Urlaub bei 5-Tage-Woche.

Ausbildungsvergütung

Jeder weiß, dass man während der Ausbildung keine Reichtümer anhäuft. Den flächendeckenden Mindestlohn, der Anfang 2015 eingeführt wurde, können Auszubildende zwar nicht einfordern, zumindest muss die Ausbildungsvergütung aber gemäß § 17 Berufsbildungsgesetz1 jährlich ansteigen.
Ab dem 1. Januar 2025 wird der Vergütungsanspruch nach dem Berufsbildungsgesetz auf mindestens 682 € für das erste Lehrjahr angehoben und steigt mit jedem Jahr (ähnlich dem Mindestlohn) an. Im zweiten bis vierten Lehrjahr steigt der Vergütungsanspruch dann um 18 %, 35 % bzw. 40 %. Das bedeutet 805 € im zweiten, 921 € im dritten und 955 € im vierten Lehrjahr.

EXKURS

In der Vergangenheit war die Ausbildungsvergütung im Gastgewerbe teilweise so niedrig, dass die sogenannte Geringverdienergrenze bei Auszubildenden (325 €) unterschritten wurde.

Da Auszubildende aber, unabhängig vom Einkommen, sozialversicherungspflichtig sind, galt für betroffene Lehrlinge, die nicht mehr als diese 325 € verdienten: Die Arbeitgebenden mussten alle SV-Beiträge alleine zahlen, gegebenenfalls sogar mit Zuschlägen.

Ausbildungsplan

Der Ausbildungsplan fasst alle für die Ausbildung relevanten Themen zusammen und gibt auch zeitliche Abläufe vor. Auszubildende haben ein Anrecht darauf, alle vorgegeben Themen auch in der Praxis durchlaufen zu können.
Sollten sie von ihren Ausbildenden mit Aufgaben betreut werden, die nicht dem Zwecke der Ausbildung dienen, so dürfen Azubis diese Aufgaben ablehnen.
Das Führen eines Berichthefts ist hingegen eine Pflicht der Azubis und auch Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung. Die Pflege des Heftes darf auch im Ausbildungsbetrieb und damit während der Arbeitszeit stattfinden.

Ausbildungsende

Der Zeitpunkt der meistens 3-jährigen Ausbildung ist offiziell im Arbeitsvertrag festgehalten, in der Regel ist diese aber mit Bestehen der Abschlussprüfung beendet.
Für diejenigen, die durchfallen, besteht das Recht auf Wiederholung und somit auch auf Weiterbeschäftigung. Diese muss maximal 1 Jahr gesichert sein.
Wer die Ausbildung erfolgreich beendet, hat damit aber dennoch nicht gleichzeitig das Recht der Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis.
Natürlich liegt es für viele auf der Hand, bereits eingelernte Mitarbeitende langfristig an den Betrieb zu binden. Mancher Betrieb wünscht sich dennoch, dass die Azubis erst einmal anderweitig weitere Erfahrungen sammeln, bevor sie in den ehemaligen Ausbildungsbetrieb zurückkehren.

Jugendschutz einhalten mit gastromatic

Wir haben gesehen, dass es einige gesetzliche Regelungen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu beachten gibt, um den Jugendschutz für minderjährige Auszubildende einzuhalten. Im hektischen Arbeitsalltag in der Gastronomie kann da schnell mal was übersehen werden.
Genau hier schaffen wir Abhilfe, denn in gastromatic können Arbeitgebende und Ausbilder*innen direkt sehen, wenn die Personalplanung der Auszubildenden gegen die besonderen Regelungen im Jugendschutzgesetz verstößt.
Durch die Angabe der Geburtsdaten bei den Stammdaten der Auszubildenden werden die besonderen Regelungen des Jugendschutzgesetzes automatisch berücksichtigt und Konflikte angezeigt.
Hierbei geht es vor allem um die Einhaltung der maximalen Arbeitszeiten sowie Ruhezeiten und Pausen. So können z. B. durch die automatisierte Erfassung von Pausen Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften vermieden werden.
dienstplan konflikte

Abwesenheiten, Urlaube und Dokumente digital managen

Mit der Möglichkeit, Abwesenheiten wie Urlaube oder Schulbesuche direkt als Arbeitszeit zu erfassen und Versetzungspläne in gastromatic zu hinterlegen, wird die Planung für Ausbilder*innen und Arbeitgebende weiter erleichtert.
So können alle Beteiligten frühzeitig wissen, wann welche*r Azubi Urlaub hat oder in der Schule ist bzw. wann er*sie in welcher Abteilung des Betriebs eingesetzt wird. Dies erleichtert die Organisation und sorgt für einen reibungslosen Betriebsablauf.
Das Dokumentenmanagement in gastromatic ermöglicht es Planer*innen zusätzlich, den Überblick über den Status wichtiger Dokumente, wie Verträge, Arbeitserlaubnisse oder Führerscheine zu behalten. Die praktische Erinnerungsfunktion zeigt frühzeitig an, sollte sich das Ablaufdatum eines Dokuments ändern.

Fazit

Die Ausbildung im Gastgewerbe unterliegt bestimmten gesetzlichen Regelungen, die sowohl Arbeitgebende als auch Ausbilder*innen einhalten müssen. Von der Arbeitszeiterfassung bis hin zur Einhaltung des Jugendschutzes bietet gastromatic eine hilfreiche Unterstützung bei der Verwaltung und Organisation der Ausbildung.
Durch die digitale Erfassung von Abwesenheiten und die Möglichkeit, Versetzungspläne zu erstellen, wird die Planung erleichtert und Konflikte vermieden. Zudem bietet gastromatic Funktionen zum Dokumentenmanagement und hilft somit bei der Verwaltung wichtiger Unterlagen.
Durch die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und eine positive Erfahrung während der Ausbildungszeit kann das Gastgewerbe seinen Ruf verbessern und so dem Fachkräftemangel entgegenwirken.

Verweise

Dieser Artikel ist Teil unserer T
Hinweis: Hierbei handelt es sich um unverbindliche Informationen. Die Autorinnen und Autoren übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen, welche auch keine individuelle Rechtsberatung darstellen.
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