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mindestlohn 2025

Neuer gesetzlicher Mindestlohn 2025

Aktuelle Sätze, zukünftige Anpassungen und Arbeitgeberpflichten
  • 1.
    Kurz und knapp
  • 2.
    Entwicklung vom gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland
  • 3.
    Neue Verdienstgrenze für Minijobber
  • 4.
    Welche Pflichten gelten für Arbeitgebende?
  • 5.
    Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht?
  • 6.
    FAQs

Kurz und knapp

Zum 1. Januar 2025 steigt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland auf 12,82 € pro Stunde. Diese Anpassung beruht auf den Empfehlungen der Mindestlohnkommission und wurde von der Bundesregierung beschlossen, um den Lohnstandard an die allgemeine Preis- und Lohnentwicklung anzupassen.
Neben der Mindestlohnerhöhung wird auch die Verdienstgrenze für Minijobber angepasst: Ab Januar 2025 dürfen Minijobber bis zu 556 € pro Monat verdienen, ohne dass sich ihre sozialversicherungsrechtliche Stellung ändert.
Die regelmäßige Anpassung des Mindestlohns dient dem Ziel, den Beschäftigten einen ausreichenden Lebensstandard zu ermöglichen und faire Arbeitsbedingungen zu sichern. Bei der Festlegung des Mindestlohns berücksichtigt die Mindestlohnkommission sowohl die allgemeine Lohnentwicklung als auch die wirtschaftliche Gesamtlage.

Entwicklung vom gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland

Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland wurde erstmals am 1. Januar 2015 eingeführt, um einen einheitlichen Lohnstandard für Arbeitnehmer zu gewährleisten und faire Arbeitsbedingungen, vor allem für Beschäftigte im Niedriglohnsektor, zu schaffen. Die Einführung begann mit einem Stundensatz von 8,50 € für alle Branchen, der von der Bundesregierung festgelegt wurde. Seitdem hat sich der Mindestlohn stetig erhöht und zeigt die kontinuierliche Anpassung an die allgemeine Lohnentwicklung sowie an wirtschaftliche Gegebenheiten.
Die Mindestlohnkommission, bestehend aus Vertretern von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden, überprüft die Höhe des Mindestlohns regelmäßig. Dabei orientiert sie sich an verschiedenen Faktoren, darunter die allgemeine Wirtschaftslage und die Lohnentwicklung. Ihre Empfehlungen wurden größtenteils übernommen und traten in den letzten Jahren schrittweise in Kraft.
Nach der Einführung von 8,50 € wurde der Mindestlohn am 1. Januar 2017 auf 8,84 € erhöht. Zwei Jahre später, im Januar 2019, folgte ein weiterer Anstieg auf 9,19 €, gefolgt von einer Erhöhung auf 9,35 € im Jahr 2020. In den darauffolgenden Jahren wurde der Mindestlohn weiter angehoben: im Januar 2021 auf 9,50 € und im Juli desselben Jahres auf 9,60 €. Anfang 2022 betrug der Mindestlohn 9,82 € und stieg im Juli desselben Jahres auf 10,45 € an.
Eine bedeutende Änderung erfolgte am 1. Oktober 2022, als der Mindestlohn auf 12,00 € angehoben wurde – ein deutliches Zeichen der Bundesregierung, den Lebensstandard für Arbeitnehmende zu sichern und Armut trotz Vollzeitarbeit verhindern zu wollen. Diese Erhöhung ging über die damaligen Empfehlungen der Mindestlohnkommission hinaus.
Die jüngste Anpassung fand am 1. Januar 2024 statt, als der Mindestlohn auf 12,41 € stieg. Die nächste geplante Anhebung auf 12,82 € ist bereits für den 1. Januar 2025 festgelegt. Diese regelmäßigen Erhöhungen spiegeln die Bestrebungen wider, den Mindestlohn an die Inflationsrate und steigende Lebenshaltungskosten anzupassen und für Arbeitnehmende ein existenzsicherndes Einkommen zu gewährleisten.

Wird der Mindestlohn weiter erhöht?

Der gesetzliche Mindestlohn wird regelmäßig überprüft und angepasst, in der Regel alle ein bis zwei Jahre (in der Vergangenheit auch häufiger). Somit ist auch in Zukunft mit einer Erhöhung des Mindestlohns, basierend auf den Empfehlungen der Mindestlohnkommission, zu rechnen. Der aktuell gültige Mindestlohn ist bereits in gastromatic hinterlegt und passt sich zu jeder gesetzlichen Erhöhung automatisch an.

Neue Verdienstgrenze für Minijobber

Ab dem 1. Januar 2025 wird die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs in Deutschland auf 556 € angehoben. Diese Anpassung geht mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 € pro Stunde einher. Die Verdienstgrenze für Minijobber orientiert sich grundsätzlich am Mindestlohn, sodass auch Minijobber von den steigenden Löhnen profitieren können, ohne ihre sozialversicherungsrechtlichen Vorteile zu verlieren.
Bei einem Mindestlohn von 12,82 € können Minijobber künftig bis zu 43 Stunden im Monat arbeiten, um die neue Verdienstgrenze nicht zu überschreiten. Verdienen sie allerdings mehr als den Mindestlohn, verkürzt sich die maximale monatliche Arbeitszeit entsprechend, damit der Minijob-Status erhalten bleibt.

Welche Pflichten gelten für Arbeitgebende?

Der Mindestlohn in Deutschland bringt für Arbeitgebende klare gesetzliche Verpflichtungen mit sich, die über die bloße Auszahlung des Mindestlohns hinausgehen und sicherstellen sollen, dass faire Entlohnungsstandards eingehalten werden.
Seit der Einführung des Mindestlohns sind Arbeitgebende verpflichtet, diesen pünktlich und in voller Höhe an ihre Beschäftigten zu zahlen. Mit jeder Erhöhung, wie etwa der kommenden Anpassung auf 12,82 € ab Januar 2025, müssen Arbeitgebende darauf achten, dass die Gehaltsabrechnungen korrekt angepasst werden, um den neuen Mindestlohn abzubilden.
Zudem besteht eine umfassende Dokumentationspflicht und Arbeitgebende müssen genau festhalten, wann ihre Beschäftigten die Arbeit beginnen, beenden und wie lange sie insgesamt gearbeitet haben. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden und bei Bedarf zur Überprüfung vorgelegt werden können.
Diese Regelung dient der Transparenz und soll sicherstellen, dass die gesetzliche Lohnuntergrenze nicht unterschritten wird. Bei Missachtung der Dokumentationspflicht drohen Bußgelder bis zu 30.000 €.
Auch für Minijobs ist die Einhaltung der Mindestlohnregelung relevant. Da die Verdienstgrenze für Minijobs an den Mindestlohn gekoppelt ist, müssen Arbeitgebende bei jeder Erhöhung prüfen, ob die Arbeitszeiten ihrer Minijobber weiterhin im zulässigen Rahmen liegen.
Ab Januar 2025 dürfen Minijobber maximal 556 € pro Monat verdienen, was bei einem Stundenlohn von 12,82 € etwa 43 Arbeitsstunden entspricht. Dies erfordert eine genaue Planung der Arbeitszeiten, um die Vorteile des Minijob-Status für die Beschäftigten zu erhalten.
Arbeitgebende müssen auch bei der Vertragsgestaltung darauf achten, den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen. Das gilt besonders bei der Beschäftigung von Teilzeitkräften und geringfügig Beschäftigten, bei denen die Arbeitszeiten häufig knapp kalkuliert sind.
Um sicherzustellen, dass keine rechtlichen Probleme entstehen, sollten Arbeitgebende ihre Verträge regelmäßig überprüfen und im Falle künftiger Mindestlohnerhöhungen entsprechend anpassen. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können teure Konsequenzen haben. Bußgelder bei Missachtung der gesetzlichen Vorgaben können bis zu 500.000 € betragen.
Insgesamt bedeutet der Mindestlohn für Arbeitgebende eine regelmäßige Anpassung interner Strukturen und eine erhöhte Sorgfaltspflicht, um rechtliche Risiken zu vermeiden und für faire Arbeitsbedingungen zu sorgen.

Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht?

Für Pflichtpraktika, die Teil eines Studiums oder einer Ausbildung sind, gilt der Mindestlohn nicht. Ebenso entfällt er bei freiwilligen Praktika, wenn diese nicht länger als drei Monate dauern. Sollte ein freiwilliges Praktikum länger als drei Monate andauern, muss ab dem vierten Monat der Mindestlohn gezahlt werden.
Eine weitere Ausnahme betrifft duale Studenten, die im Rahmen ihres Studiums im Unternehmen arbeiten, da ihre Tätigkeit als Teil der Ausbildung angesehen wird. Zudem gilt der Mindestlohn nicht für Schüler und Studierende unter 18 Jahren, wenn sie noch keine abgeschlossene Berufsausbildung haben.

FAQs

Wie hoch ist der Mindestlohn in Deutschland? Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Mindestlohn in Deutschland 12,82 € pro Stunde.
Wie viel dürfen Minijobber verdienen? Ab dem 1. Januar 2025 dürfen Minijobber in Deutschland bis zu 556 € pro Monat verdienen.
Hinweis: Hierbei handelt es sich um unverbindliche Informationen. Die Autorinnen und Autoren übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen, welche auch keine individuelle Rechtsberatung darstellen.
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