Viele Jugendliche arbeiten, um sich das Taschengeld aufzubessern und erste Berufserfahrungen zu sammeln. Sobald du als Arbeitgeber:in Minderjährige beschäftigst, greifen neben dem Arbeitsrecht auch die Gesetze zum Kinder- und Jugendschutz. Diesen am Arbeitsplatz zu gewährleisten, ist deine Aufgabe als Arbeitgeber:in, unabhängig davon, ob die jungen Menschen bei dir nur am Wochenende und in den Ferien arbeiten, einen
Minijob haben oder eine Ausbildung machen. Eine Berufsausbildung ist dabei besonders wichtig, um sicherzustellen, dass Jugendliche nur in geeigneten Arbeitssituationen eingesetzt werden. Finde heraus, welche Faktoren laut
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)¹ bei der Beschäftigung Jugendlicher eine Rolle spielen und wie du sicherstellen kannst, dass alle Regeln eingehalten werden.
Warum ist der Jugendarbeitsschutz so wichtig?
Die in Deutschland geltenden Gesetze rund um den Kinder- und Jugendschutz sollen junge Menschen unter 18 Jahren vor Gefahren wie Ausbeutung und Gewalt schützen. Da sich Minderjährige sowohl körperlich als auch geistig noch in der Entwicklung befinden, gelten sie als besonders schützenswerte Beschäftigungsgruppe und sollen weder so viel noch so hart arbeiten wie Erwachsene. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf dem Gesundheitsschutz, um sicherzustellen, dass Jugendliche nicht gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sind.
GUT ZU WISSEN
Wer gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz verstößt, muss mit Bußgeldern von bis zu 15.000 Euro rechnen. Als Arbeitgeber:in trägst du die Verantwortung dafür, dass in deinem Betrieb alle rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Die Gewerbeaufsicht kann dies jederzeit im Rahmen einer Betriebsrevision prüfen, um bei Verstößen einschreiten zu können.
Gesetzliche Grundlagen
Jugendarbeitsschutzgesetz
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ist ein zentrales Gesetz, das den Schutz von Jugendlichen im Arbeitsleben regelt. Es gilt für alle Personen unter 18 Jahren und enthält umfassende Bestimmungen zur Arbeitszeit, zur Beschäftigung an Samstagen und Sonntagen, zum Urlaub und zur gesundheitlichen Betreuung von Jugendlichen. Ziel des Gesetzes ist es, die Gesundheit und Entwicklung junger Menschen zu schützen und sicherzustellen, dass sie nicht überfordert oder gefährdet werden. Arbeitgeber:innen müssen sich strikt an diese Regelungen halten, um den Schutz der Jugendlichen zu gewährleisten.
Kinder- und Jugendarbeitsschutz
Der Kinder- und Jugendarbeitsschutz ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Arbeitsrechts. Er umfasst die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie der Kinderarbeitsschutzverordnung und zielt darauf ab, Kinder und Jugendliche im Arbeitsleben zu schützen. Diese Regelungen sind besonders wichtig, da sie sicherstellen, dass junge Menschen nur unter Bedingungen arbeiten, die ihre Gesundheit und Entwicklung nicht beeinträchtigen. Arbeitgeber:innen müssen sich dieser Verantwortung bewusst sein und die entsprechenden Schutzmaßnahmen konsequent umsetzen.
Für wen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz?
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Kindern und Jugendlichen:
Kinder sind alle unter 15 Jahren.
Jugendliche sind alle zwischen 15 und 17 Jahren.
Für erstere gilt die Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV)², die die Beschäftigung von Kindern grundsätzlich verbietet. Die Verordnung enthält einige wenige, klar geregelte Ausnahmen wie zum Beispiel leichte Tätigkeiten im Haushalt oder die Mithilfe im landwirtschaftlichen Betrieb der Familie. Für Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), das die Regeln aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)³ und dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG)⁴ verschärft.
Während der Schulferien dürfen vollzeitschulpflichtige Jugendliche eine Ferienarbeit ausüben, wobei sie für maximal 4 Wochen beschäftigt werden dürfen.
Wie lange dürfen Minderjährige arbeiten?
Die wichtigsten Einschränkungen ergeben sich laut Jugendarbeitsschutzgesetz bei den Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten von Jugendlichen. Sie sind kürzer und strenger geregelt als bei Erwachsenen:
Arbeitszeiten unter 18
Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich arbeiten. 8,5 Stunden täglich sind möglich, wenn dafür ein Brückentag ausgeglichen oder an anderen Werktagen kürzer gearbeitet wird.
Jugendliche dürfen nicht mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten.
Zwischen zwei Arbeitstagen oder zwei Schichten müssen Jugendliche mindestens 12 Stunden Ruhezeit haben.
Jugendliche dürfen nicht mehr als 5 Tage pro Woche arbeiten. Die 2 freien Tage sollen hintereinanderliegen.
Keine Arbeit in der Nacht, am Wochenende und an Feiertagen
Jugendliche dürfen nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr arbeiten. Nachtarbeit ist mit wenigen branchenspezifischen Ausnahmen verboten.
An Wochenenden und Feiertagen gilt ein Beschäftigungsverbot für Jugendliche.
GUT ZU WISSEN
Vom Beschäftigungsverbot vor 6 Uhr, nach 20 Uhr sowie an Wochenenden und an Feiertagen sind bestimmte Branchen teilweise ausgenommen. Dazu zählen zum Beispiel die Gastronomie, die Landwirtschaft, Bäckereien und Konditoreien.
Mehr Pausen für Jugendliche
Jugendliche dürfen maximal 4,5 Stunden ohne Pause arbeiten.
Ab einer Arbeitszeit von 4,5 Stunden müssen Jugendliche mindestens 30 Minuten Pause machen.
Ab 6 Stunden Arbeitszeit müssen Jugendliche mindestens 60 Minuten Pause machen.
Wie bei Erwachsenen können auch bei Jugendlichen die Pausen aufgeteilt werden, wobei jede Pause mindestens 15 Minuten lang sein muss.
Kürzere Schichten für Jugendliche
Jugendliche dürfen Schichten von bis zu 10 Stunden übernehmen. Schichtzeiten enthalten neben der Arbeitszeit immer auch die Pausenzeiten.
Jugendliche dürfen in einigen wenigen Branchen, darunter die Gastronomie und die Landwirtschaft, Schichten von bis zu 11 Stunden arbeiten.
In Schichtbetrieben dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis maximal 23 Uhr beschäftigt werden.
Mehr Urlaub für Jugendliche
Der gesetzliche Urlaubsanspruch für Jugendliche unter 16 Jahren beträgt 30 Urlaubstage, also 10 Tage mehr als für deine volljährigen Mitarbeitenden.
16-Jährige haben einen Anspruch auf mindestens 27 Urlaubstage.
17-Jährigen stehen mindestens 25 Urlaubstage zu.
2 Praxisbeispiele für die Beschäftigung Jugendlicher: Jan und Silvia
Jan ist 15 Jahre alt und Silvia ist 17. Jan hat noch keine Lehrstelle gefunden und bessert sich während seiner Suche als Aushilfe bei seinem Onkel in der Bäckerei sein Taschengeld auf. Silvia besucht eine höhere Schule und arbeitet nebenbei als Kellnerin in einem Café.
Da Jan erst 15 ist, darf er seinen Onkel in der Backstube erst ab 6 Uhr früh unterstützen. Sobald er 16 ist, möchte sein Onkel, dass er schon um 5 Uhr in der Bäckerei mitarbeitet. Da das Gesetz in Hinblick auf den Arbeitsbeginn für Bäckereien eine Ausnahme macht, wäre das rein rechtlich okay. Jan steht aber nicht gerne so früh auf und hofft daher, dass er vor seinem Geburtstag eine Lehrstelle findet.
Silvia arbeitet in einer kleinen Café-Bar als Kellnerin. Am liebsten übernimmt sie den Dienst am Samstag, um sich unter der Woche auf die Schule zu konzentrieren. Sie würde gerne nachts arbeiten, da das Trinkgeld dann besser ist, aber ihre Chefin hält sich an die Regeln und schickt Silvia spätestens um 22 Uhr nach Hause. Die Arbeit am Samstag ist grundsätzlich in Ordnung, da Gaststätten vom Wochenendarbeitsverbot Jugendlicher ausgenommen sind. Außerdem stimmen Silvias Eltern der Tätigkeit zu. Das ist wichtig, da Silvia Vollzeit eine Schule besucht und daher für sie die Kinderarbeitsschutzverordnung gilt.
GUT ZU WISSEN
Für Auszubildende (Azubis) definiert das Jugendarbeitsschutzgesetz noch weitere Regeln, um sicherzustellen, dass die Arbeitszeiten und Urlaube auf die Berufsschulzeiten abgestimmt werden. Wie das im Gastgewerbe aussehen kann, erfährst du hier.
Welche Pflichten haben Arbeitgebende laut JArbSchG?
Als Arbeitgeber:in trägst du die Fürsorgepflicht für all deine Mitarbeitenden. Sobald du Minderjährige beschäftigst, musst du zusätzlich dafür sorgen, dass nicht nur die Vorgaben aus dem allgemeinen Arbeitsschutzgesetz, sondern auch aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz erfüllt werden. Demnach darfst du jugendlichen Beschäftigten nur geeignete Arbeiten zuweisen, musst ihr Arbeitsumfeld für sie sicher gestalten und dir von einem Arzt ihre Arbeitsfähigkeit bestätigen lassen, bevor du sie beschäftigst.
Diese Aufgaben eignen sich für Jugendliche
Die Aufgaben, die du jugendlichen Mitarbeitenden gibst, müssen den Fähigkeiten des oder der Jugendlichen entsprechen. So wird ein:e 15-Jährige:r am Beginn einer kaufmännischen Ausbildung ohne Hilfe noch nicht in der Lage sein, Rechnungen bestimmten Kostenstellen zuzuordnen. Das Sortieren und Ablegen der Rechnungen bekommt er oder sie dagegen bestimmt gut hin. Auch Tätigkeiten, bei denen leicht Unfälle passieren können, die in besonders schwierigen Umgebungen ausgeführt werden oder viel körperliche Kraft erfordern, sind nichts für Jugendliche. Auch Tätigkeiten, die ein erhöhtes Arbeitstempo erfordern, sind für Jugendliche ungeeignet, da dies gesundheitliche Risiken mit sich bringen kann. Der Schutz der Jugendlichen steht dabei immer im Vordergrund, um ihre Gesundheit und Entwicklung zu gewährleisten. Das könnten Aufräumarbeiten auf einer Baustelle bei nassem Boden oder das Bedienen einer Maschine in Bereichen, die das Tragen von Schutzkleidung erfordern, sein. Jugendliche dürfen nur dann bestimmten Arbeiten nachgehen, wenn dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles notwendig ist. Auch Tätigkeiten, die besonders rasch ausgeführt werden müssen, und Akkordarbeit sind für Jugendliche ungeeignet. Ausnahmen erkennt das Gesetz nur an, wenn Tätigkeiten für die Ausbildung zwingend erforderlich sind.
In 7 Schritten zum sicheren Arbeitsumfeld für Jugendliche
Als Arbeitgeber*in musst du auch den Arbeitsplatz deiner jugendlichen Mitarbeitenden so gestalten, dass Minderjährigen keine Gefahr droht. Ihr Leben, ihre Gesundheit und ihre körperliche und geistige Entwicklung müssen zu jeder Zeit sicher und geschützt sein. Dabei gehst du am besten folgendermaßen vor:
Schritt: Prüfe und dokumentiere regelmäßig die möglichen Risiken und Gefahren, denen deine jugendlichen Mitarbeitenden ausgesetzt sind. Die erste Prüfung sollte stattfinden, bevor du zum ersten Mal Jugendliche beschäftigst.
Schritt: Bevor Minderjährige arbeiten gehen dürfen, müssen sie von einem Arzt oder einer Ärztin untersucht werden. Die entsprechende ärztliche Bescheinigung musst du als Arbeitgeber*in aufbewahren. Auch die Kosten, die eventuell dafür entstehen, trägst du.
GUT ZU WISSEN
Diese Untersuchung soll sicherstellen, dass die Jugendlichen fähig sind, der jeweiligen Arbeit nachzugehen, und keine Arbeiten verrichten müssen, denen sie nicht gewachsen sind.
Schritt: Informiere deine jugendlichen Beschäftigten über die Risiken und Gefahren und erkläre ihnen, was sie tun können, um diese bestmöglich abzuwenden. Am besten dokumentierst du diese Unterweisung und ihre Inhalte.
Schritt: Bevor Jugendliche in Bereichen oder an Maschinen arbeiten, die sie noch nicht kennen, sollten sie genaue Anweisungen und bei Bedarf Unterstützung erhalten. Das gilt vor allem dann, wenn Minderjährige zu Ausbildungszwecken in gefährlichen Arbeitsbereichen tätig sind oder mit gefährlichen Stoffen in Kontakt kommen.
Schritt: Wiederhole alle Trainings und Unterweisungen – sowohl die allgemeinen am Anfang als auch die spezifischen für bestimmte Tätigkeiten – in regelmäßigen Abständen, am besten alle sechs Monate.
Schritt: Schule alle Mitarbeitenden, insbesondere die, die mit den Jugendlichen zusammenarbeiten, regelmäßig im korrekten Umgang mit Minderjährigen.
Schritt: Dokumentiere die Arbeits- und Pausenzeiten der Jugendlichen möglichst genau, um sicherzustellen, dass sie den Vorgaben des JArbSchG entsprechen, und erinnere deine jungen Mitarbeitenden ein Jahr nach Beschäftigungsbeginn, dass sie zur Nachuntersuchung zum Arzt oder der Ärztin müssen.
GUT ZU WISSEN
Falls eine:r deiner Mitarbeitenden vorbestraft ist und mindestens zwei Jahre im Gefängnis verbracht hat, darf er oder sie nicht mit Jugendlichen arbeiten. Das gilt auch für Menschen, die bestimmte Straftaten begangen haben, in denen Kinder und Jugendliche zu Schaden kamen. In solchen Fällen könnte es besser sein, keine Minderjährigen im Betrieb zu beschäftigen.
Gesundheitliche Betreuung und Fürsorge
Gesundheitliche Untersuchungen: Erstuntersuchung und Nachuntersuchungen
Die gesundheitliche Betreuung von Jugendlichen ist ein zentraler Bestandteil des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Bevor Jugendliche ihre Arbeit aufnehmen, müssen sie sich einer Erstuntersuchung unterziehen. Diese Untersuchung stellt sicher, dass die Jugendlichen gesundheitlich in der Lage sind, die ihnen übertragenen Aufgaben zu bewältigen. Die Erstuntersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn der Beschäftigung durchgeführt werden.
Nach der Erstuntersuchung sind jährliche Nachuntersuchungen erforderlich, solange der Jugendliche noch keine 18 Jahre alt ist. Diese regelmäßigen Untersuchungen dienen dazu, die Gesundheit und Entwicklung der Jugendlichen kontinuierlich zu überwachen und sicherzustellen, dass sie durch ihre Arbeit nicht gefährdet werden. Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, die Jugendlichen für diese Untersuchungen freizustellen und die Kosten zu übernehmen.
Die ärztlichen Bescheinigungen über die durchgeführten Untersuchungen müssen dem Arbeitgeber vorgelegt und von diesem aufbewahrt werden. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers ist es wichtig, dass die Bescheinigungen weitergegeben werden, damit der:die neue Arbeitgeber:in die gesundheitliche Eignung des Jugendlichen überprüfen kann.
Zusätzlich zu den regelmäßigen Untersuchungen kann die Aufsichtsbehörde Nachuntersuchungen anordnen, wenn die ausgeübten Tätigkeiten gesundheitliche Risiken bergen. Auch Arbeitgeber:innen können außerordentliche Nachuntersuchungen veranlassen, wenn der Verdacht besteht, dass die Gesundheit des Jugendlichen gefährdet ist.
Arbeitgeber:innen müssen sicherstellen, dass die Arbeitsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und keine Gefährdungen für die Jugendlichen darstellen. Dazu gehört auch, dass Jugendliche vor körperlicher Misshandlung und sittlicher Gefährdung geschützt werden. Der Verkauf von Tabakwaren und alkoholischen Getränken an Jugendliche ist strengstens untersagt.
Um die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten, müssen Arbeitgeber:innen einen Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie die Kontaktdaten der zuständigen Gewerbeaufsichtsbehörde im Betrieb aushängen. Bei der Beschäftigung von mindestens drei Jugendlichen ist zudem ein Aushang über die regelmäßigen Arbeits- und Pausenzeiten erforderlich. Ein Verzeichnis der beschäftigten Jugendlichen mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift muss ebenfalls geführt werden.
Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz können mit hohen Geldbußen geahndet werden. In schweren Fällen, bei denen die Gesundheit oder das Leben der Jugendlichen gefährdet wird, sind auch Freiheitsstrafen möglich. Die Aufsicht über die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes obliegt den Gewerbeaufsichtsämtern und den Bergämtern in Bergbaubetrieben.
Durch die Einhaltung dieser Vorschriften tragen Arbeitgeber:innen maßgeblich zum Schutz und zur gesunden Entwicklung der Jugendlichen bei und schaffen ein sicheres Arbeitsumfeld.
Die Regeln rund um die Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten deiner Mitarbeitenden sind an sich schon komplex genug. Und sobald Minderjährige ins Spiel kommen, wird es noch komplexer. Da hilft oft nur noch eines: die Digitalisierung. Denn in Systemen wie
gastromatic sind alle Regeln rechtskonform hinterlegt, damit du in kritischen Situationen sofort eingreifen, im Voraus planen und dich automatisch an wichtige Fristen erinnern lassen kannst.
So unterstützt dich gastromatic
Unser System achtet nicht nur auf die Einhaltung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen, sondern erkennt auch Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz. Das Einzige, was das System von dir dafür braucht, ist das Geburtsdatum deiner Mitarbeitenden. Sobald du dieses in den Stammdaten eingetragen hast, kontrolliert gastromatic automatisch die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen für die Beschäftigung Minderjähriger. Erkennt das System, dass zum Beispiel an einem Tag zu viele Stunden gearbeitet oder die Ruhezeit zwischen zwei Schichten nicht eingehalten wurde, erfährst du als erste:r davon und kannst den Dienstplan ändern oder für einen gesetzeskonformen Ausgleich der Mehrstunden sorgen.
Fazit: Jugendschutz geht uns alle an
Es ist eines der Grundrechte von Kindern und Jugendlichen, dass wir sie vor Gefahren schützen. Genau aus diesem Grund gibt es Gesetze wie das Jugendschutzgesetz, die Kinderarbeitsschutzverordnung und das Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie erinnern uns daran, dass Jugendliche besonders schützenswert sind, vor allem, wenn sie bereits als Minderjährige ins Berufsleben einsteigen. In dem Fall bist du als Arbeitgeber*in gefragt und es ist deine Pflicht, sicherzustellen, dass deine minderjährigen Mitarbeitenden den Aufgaben, die du ihnen überträgst, gewachsen und am Arbeitsplatz möglichst wenigen Risiken und Gefahren ausgesetzt sind. Denn nur so kann sich unsere Jugend körperlich und geistig bestmöglich entwickeln.
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Jugendschutzgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz?
Während das Jugendschutzgesetz Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit und im Bereich der Medien schützen möchte, zielt das Jugendarbeitsschutzgesetz auf den Schutz arbeitender Minderjähriger ab. Es verschärft die Regeln des Arbeitsschutzgesetzes, das für volljährige Mitarbeitende gilt, und soll jugendliche Arbeitskräfte, die sich körperlich und geistig noch in ihrer Entwicklung befinden, vor Überforderung und Überbeanspruchung am Arbeitsplatz schützen. Das Jugendschutzgesetz gilt dagegen für alle Jugendlichen, also zum Beispiel auch für 17-jährige Schüler:innen, die in einer Bar Hochprozentiges bestellen, das sie laut Gesetz weder serviert bekommen noch konsumieren dürfen.
Ab welchem Alter dürfen Kinder und Jugendliche arbeiten?
Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für junge Menschen ab 15 Jahren. Ab diesem Alter gelten sie laut Gesetz als jugendlich und dürfen arbeiten. Einfache Tätigkeiten, die weder die körperliche noch die geistige oder schulische Leistung beeinträchtigen, sind unter bestimmten Voraussetzungen bereits mit 13 und 14 Jahren möglich, allerdings nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Nähere Informationen dazu findest du in der Kinderarbeitsschutzverordnung.
Wie lange dürfen Jugendliche arbeiten?
Jugendliche dürfen laut Jugendarbeitsschutzgesetz nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr beschäftigt werden. Die Beschäftigung Jugendlicher außerhalb dieser Zeit ist mit wenigen Ausnahmen verboten. So dürfen Jugendliche über 16 Jahre:
im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,
in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,
in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,
in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr
beschäftigt werden. Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.
Gibt es Ausnahmen bei der Nachtarbeit für Jugendliche?
Die Ausnahmen für die Beschäftigung Jugendlicher vor 6 Uhr oder nach 20 Uhr sind im Gesetz klar definiert und gelten nur für bestimmte Branchen wie die Gastronomie oder die Landwirtschaft. Niemals arbeiten dürfen Minderjährige zwischen 23 Uhr und 4 Uhr. Davor und danach hängen die möglichen Arbeitszeiten von der Branche und dem Alter der Jugendlichen ab.
Welche Branchen haben Sonderregelungen für die Beschäftigung Jugendlicher?
Ausnahmen sieht das Gesetz nur für wenige Branchen vor, darunter die Gastronomie, die Event- und Unterhaltungsbranche, die Landwirtschaft, Bäckereien und Konditoreien, die Pflegebranche und im Schaustellergewerbe. Die Ausnahmen sollen auf die besonderen Gegebenheiten in diesen Branchen Rücksicht nehmen und die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen im gesetzlichen Rahmen ermöglichen.
Was passiert bei Verstößen gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz?
Wer gegen den Jugendarbeitsschutz verstößt, muss mit Bußgeldern bis zu 15.000 Euro rechnen. Nach mehreren Verstößen kann es sein, dass der betroffene Betrieb keine Jugendlichen mehr beschäftigen darf. Handelt es sich um besonders gravierende Fälle, in denen zum Beispiel die Gesundheit oder das Leben Jugendlicher gefährdet wird, sind auch Freiheitsstrafen möglich.
Verweise
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