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feiertagszuschlag berechnen

Feiertagszuschlag berechnen – Einfache Anleitung & Beispielrechnungen

Gesetzliche Grundlagen, Rechenbeispiele und Tipps für Arbeitgebende
  • 1.
    Kurz und knapp
  • 2.
    Welche Ansprüche haben Arbeitnehmende?
  • 3.
    Welche Pflichten gelten für Arbeitgebende?
  • 4.
    Sind Feiertagszuschläge steuer- und sozialversicherungspflichtig?
  • 5.
    Wie berechnet man die Zuschläge für einen Feiertag?
  • 6.
    Rechenbeispiele für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen
  • 7.
    Feiertagszuschlag berechnen mit gastromatic
  • 8.
    Fazit

Kurz und knapp

Ein Feiertagszuschlag ist eine zusätzliche Vergütung, die Arbeitnehmende erhalten, wenn sie an einem Feiertag arbeiten müssen. Diese Zuschläge sind oft höher als das reguläre Gehalt und sollen die besondere Belastung und die Unannehmlichkeit ausgleichen, an einem Feiertag zu arbeiten, der für viele Menschen in der Regel arbeitsfrei ist.
Die Höhe des Feiertagszuschlags kann je nach Branche, Tarifvertrag oder individuellen Vereinbarungen variieren. In vielen Fällen beträgt der Zuschlag einen bestimmten Prozentsatz des Stundenlohns oder einen festen Betrag pro geleisteter Stunde an einem Feiertag.

Welche Ansprüche haben Arbeitnehmende?

In Deutschland haben Arbeitnehmende grundsätzlich Anspruch auf einen Feiertagszuschlag, wenn sie an gesetzlichen Feiertagen arbeiten. Die genauen Regelungen dazu können jedoch je nach Tarifvertrag oder einzelvertraglichen Vereinbarungen variieren.
Arbeitnehmende, die an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten müssen, erhalten in der Regel einen Zuschlag auf ihren normalen Stundenlohn. Die Höhe des Feiertagszuschlags ist nicht gesetzlich festgelegt. Der genaue Betrag kann aber in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen geregelt sein. Üblich sind Feiertagszuschläge von 125 % bis 150 %.
Tabelle der steuerfreien Zuschläge:
tabelle steuerfreie zuschläge
In vielen Fällen haben Arbeitnehmende, die an einem Feiertag arbeiten, zusätzlich das Recht auf einen Ersatzruhetag, um die Belastung auszugleichen, allerdings kann auch dies von Tarifverträgen abhängen.

Welche Pflichten gelten für Arbeitgebende?

Arbeitgebende sind verpflichtet, einen rechtmäßigen Feiertagszuschlag zu zahlen, wenn ihre Mitarbeitenden an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten. Die Höhe des Zuschlags sollte im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag festgelegt sein. Wenn kein tariflicher Anspruch besteht, kann eine betriebliche Übung oder Vereinbarung zur Anwendung kommen.
Arbeitgebende sollten die Arbeitszeiten an Feiertagen dokumentieren, um sicherzustellen, dass alle geleisteten Stunden korrekt abgerechnet werden. Dies hilft auch bei der Nachvollziehbarkeit und bei eventuellen späteren rechtlichen Auseinandersetzungen, denn bei Verstößen könnten rechtliche Ansprüche von Arbeitnehmenden geltend gemacht werden.

Sind Feiertagszuschläge steuer- und sozialversicherungspflichtig?

Feiertagszuschläge unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Das bedeutet, dass der Zuschlag zusammen mit dem regulären Gehalt versteuert wird. Der Arbeitgeber muss die entsprechenden Steuerabzüge vornehmen.
Doch es gibt auch Ausnahmen zur Einkommenssteuerpflicht. Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind steuerfrei, sofern sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht überschreiten. Für Nachtarbeit liegt dieser Zuschlag bei 25 %, für Sonntagsarbeit bei 50 %, für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen bei 125 % sowie für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai bei 150 %.
Zudem sind Feiertagszuschläge sozialversicherungspflichtig. Das heißt, Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden auf den Zuschlag erhoben, ebenso wie auf das reguläre Gehalt. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer teilen sich in der Regel die Beiträge zur Sozialversicherung.

GUT ZU WISSEN

Zuschläge für Nachtarbeit können mit denen für Sonn- oder Feiertagsarbeit kombiniert werden, sodass sich die Zuschlagssätze addieren. Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit hingegen können nicht kombiniert werden.

Wie berechnet man die Zuschläge für einen Feiertag?

Die Berechnung des steuerfreien Feiertagszuschlags ist in § 3b Einkommensteuergesetz geregelt. Die Höhe des Feiertagszuschlag wird von jedem Unternehmen individuell festgelegt. Die Formel für die Berechnung des steuerfreien Zuschlags ist:

Formel: Zuschlag berechnen

Grundlohn x Arbeitsstunden am Feiertag x % Zuschlag

Der Grundlohn pro Stunde wiederum kann wie folgt berechnet werden:

Formel: Grundlohn pro Stunde berechnen

(Monatslohn x 12) / (52 x Anzahl wöchentliche Arbeitsstunden)

Rechenbeispiele für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen

Beispiel 1

Peter ist Vollzeitangestellter in der Gastronomie und arbeitet 40 Stunden pro Woche zu einem Stundenlohn von 16 €. Am 1. Mai, einem gesetzlichen Feiertag, muss er zur Arbeit erscheinen. Laut seiner Vereinbarung erhält Peter an Feiertagen einen Zuschlag von 150 % auf seinen Grundlohn.
Der Feiertagszuschlag berechnet sich wie folgt: Peter erhält zusätzlich zu seinem Grundlohn von 16 € pro Stunde einen Zuschlag von 150 %, also 24 € pro Stunde. Das ergibt insgesamt einen Stundenlohn von 40 € für die geleisteten Stunden am Feiertag.
Da Peter an diesem Tag acht Stunden arbeitet, beläuft sich sein gesamter Verdienst für den 1. Mai auf 8 Stunden x 40 €, also 320 €.

Beispiel 2

Eva ist Teilzeitangestellte in einem Hotel und ihr Stundenlohn beträgt 17 €. Am Ostermontag, ebenfalls ein gesetzlicher Feiertag, wird sie zur Arbeit eingeteilt und erhält für diesen Tag einen Feiertagszuschlag von 125 % auf ihren Grundlohn.
Der Feiertagszuschlag berechnet sich wie folgt: Eva erhält zu ihrem Grundlohn von 17 € pro Stunde einen Zuschlag von 125 %, was 21,25 € pro Stunde entspricht. Damit beträgt ihr Stundenlohn für die geleisteten Stunden am Ostermontag insgesamt 38,25 €.
Falls Eva am Ostermontag beispielsweise sechs Stunden arbeitet, ergibt sich ihr Gesamtverdienst für diesen Tag aus 6 Stunden x 38,25 €, also 229,50 €.

Feiertagszuschlag berechnen mit gastromatic

Die steuerlichen Vorteile, die durch die Gewährung von Zuschlägen erzielt werden können, sind nur dann von Bedeutung, wenn deren Berechnung nicht mit einem erheblichen manuellen Aufwand verbunden ist.
Aus diesem Grund sind in unserer Software gastromatic die genannten Zuschläge bereits vordefiniert und es besteht zusätzlich die Möglichkeit, beliebig viele eigene Zuschläge zu definieren, wie bspw. einen Essensgeldzuschlag oder eine Fahrtkostenpauschale pro Schicht.

WICHTIG

Im Gegensatz zu freiwilligen Arbeitgeberzusatzleistungen wie Fahrtkostenzuschuss, Essensgeld, Warengutscheine etc. müssen die Zahlungen von Feiertagszuschlägen im Arbeitsvertrag der betreffenden Mitarbeitenden schriftlich festgehalten werden.

Die hinterlegten Zuschlagsregeln greifen dann automatisch bei der Berechnung, wodurch Bußgelder und Strafen vermieden werden. Auch Abwesenheiten wie Krankheiten und Urlaube werden hierbei berücksichtigt.
In der gastromatic Stundenauswertung siehst du dann alle Arbeitszeiten, inklusive Urlaube und Krankheiten, und kannst diese direkt für die Lohnabrechnung nutzen.
stundenauswertung

Fazit

Feiertagszuschläge sind eine tolle Sache für alle, die an Feiertagen arbeiten müssen, weil sie eine extra Vergütung als Ausgleich bekommen. Je nach Branche oder Tarifvertrag kann dieser Zuschlag unterschiedlich hoch sein, meist aber zwischen 125 % und 150 % des normalen Stundenlohns. So wird der Aufwand, an einem Tag zu arbeiten, an dem die meisten freihaben, fair entlohnt – und dank steuerlicher Regelungen sind Teile dieser Zuschläge sogar steuerfrei.
Für Arbeitgebende ist es wichtig, die Feiertagszuschläge korrekt und transparent zu berechnen und zu dokumentieren. Ein sauberer Überblick schützt vor Missverständnissen und möglichen Strafen bei Verstößen. In der Software von gastromatic sind gängige Zuschläge wie Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge schon integriert und die Berechnungen passieren automatisch. Zusätzlich können weitere Zuschläge, wie Fahrtkosten oder Essensgeld, hinterlegt werden.
Dadurch gelten für alle Mitarbeitenden faire und transparente Regelungen, was wiederum zu einem entspannten und motivierten Arbeiten führt – auch an trubeligen Feiertagen!
Hinweis: Hierbei handelt es sich um unverbindliche Informationen. Die Autorinnen und Autoren übernehmen keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Informationen, welche auch keine individuelle Rechtsberatung darstellen.
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